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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Lizenzverträge/Urheberrecht


jola
09.02.2006, 17:59
@all

an anderer Stelle (Explorist-Garminkarten) wurde der Problemkreis der Zulässigkeit verschiedener Nutzungen und Anwendungen von Softwareprogrammen andiskutiert. Um weitere Stimmen zu sammeln und Meinungen zu erfahren soll das Thema in einem eigenen thread besprochen werden.



1. Zunächst ist zu klären welche Art von Vertrag abgeschlossen wird, wenn ein Endverbraucher ein Programm erwirbt, zu Hause installiert und dann damit herumorgelt.

Schon an dieser Stelle könnte sich die Antwort splitten, je nachdem, ob per Internet im Ausland, in D oder beim Händler im Ladengeschäft um die Ecke ein solcher Vertragsschluß stattfindet. Ich gehe einmal von dem wahrscheinlich häufigsten Fall aus, daß ein Endverbraucher in Deutschland die (Standard-)software erwirbt und anwendet. Nach überwiegender Meinung auch des Bundesgerichtshofes(BGH) handelt es sich bei diesem Vorgang um einen KAUFVERTRAG. Dieser kommt durch Angebot und Annahme entweder im Ladengeschäft oder per Versandhandel durch Ausfüllen eines Bestellvormulars und anschließender Versendung (gilt i.ü. auch für Bestellungen per I-Net) zustande.


2. Beim Installieren der Software auf dem Rechner erscheint dann - im Grunde genommen überraschend - ein weiterer Vertrag: Der Lizenzvertrag mit gar umfangreichen Bestimmungen und Verboten. Erklärt der Verbraucher nicht durch Anklicken einer Schaltfläche sein Einverständnis, so kann er die bereits gekaufte (siehe oben) und bezahlte Ware gar nicht nutzen. Das ist zunächst einmal recht eigentümlich. Wir wundern uns alle nur deshalb nicht mehr, weil wir das ganze schon -zig Mal durchgeorgelt haben.

Ganz überwiegend wird in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, daß derartige "Lizenzverträge" keinerlei Wirkung haben, also schlicht nicht gelten. Das hat mehrere Gründe:

a Zum einen sind die Lizenzverträge immer in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vorformuliert. Solche AGB werden aber immer nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie VOR Abschluß des Vertrages bekannt gemacht wurden bzw wenn - etwa durch Aushang in den Geschäftsräumen - wenigstens die Möglichkeit für den Kunden bestnd, diese durchzusehen (in jedem Autohaus, jeder Bank... liegen die irgendwo herum).
Weder die Versandhäuser, noch der Fahrradladen um die Ecke ermöglichen aber dem Kunden, der Software von Garmin oder Magellan kauft, die Lektüre jener AGB. Damit werden die "Lizenzverträge", die wir alle ja erst zu Hause lesen können, nicht Vertragsbestandteil.

b Zum anderen bleibt dem Kunden gar keine Wahl: Klickt er nicht aif die Schaltfläche "einverstanden", so hat er wegen mir 100,--€ berappt und hat gar nichts davon. Ein Rückgaberecht beim Händler besteht sicher auch nicht, denn die Software ist ja nicht mangelhaft... Also: Der kunde ist gezwungen, seinen Mausklick zu setzten. Das widerspricht der Vorstellung von einer freien Willenserklärung und damit vom Zustandekommen eines Vertages.

c Der sog. "Lizenzvertrag" wird ja nicht zwischen den Partnern des Ursprungsvertrages (Kunde und Händler) sondern plötzlich etwa von einer Firma Thales verlangt. Was hat die eigentlich da mitzureden?

Scglußfolgerung: Die "Lizenzbestimmungen", deren Einverständnis wir alle dokumentieren müssen, haben keinerlei rechtliche Wirkung. Wir machen zukünftig also weiterhin unseren Klick und vergessen das Ganze dann rasch wieder.



Geltung behält aber das Urheberrecht! Dazu dann später mehr.

Grüße vorab

Jola

WilliL
09.02.2006, 20:54
Hi,

meiner Meinung nach handelt es sich um Handelsware; hier eindeutig Lizenzgeschäft. Dabei ist es normal, dass bei der Installation nochmals auf die Lizenzbedingungen hingewiesen wird. Genau so normal ist es, dass eine Firma sich verschiedene Zwischenhändler bedient, die ihre eigene AGB'n haben die ihren Handel/Distribution abdecken und nicht den Inhalt der Lizenz.
Wenn ich eine Lizenz kaufe, habe ich die Möglichkeit mich vorab über die Lizenzbedingungen zu informieren. Wenn ich's nicht tue - selber schuld.

Der "juristischen Literatur" traue ich nicht, da sie meinem Gerechtigkeitssinn widerspricht - klingt in meinen Ohren wie Winkeladvokaten. Hier scheint es nicht um Recht zu gehen, sondern wie trickse ich jemanden aus.

Wolfi2000
09.02.2006, 22:06
Zitat von jola@9.02.2006 - 18:59
Scglußfolgerung: Die "Lizenzbestimmungen", deren Einverständnis wir alle dokumentieren müssen, haben keinerlei rechtliche Wirkung. Wir machen zukünftig also weiterhin unseren Klick und vergessen das Ganze dann rasch wieder.
genau so isses. habe ich hie auch schon öfters darauf hingewiesen, leider gibt es hier leute, die vehement die genau gegenteilige auffassung vertreten. sogar tricksen (patchen, entdongeln, ...) darf man, wenn es zum "bestimmungsgemäßen gebrauch" der sw dient.

blue0711
10.02.2006, 00:16
Seit ihr Juristen oder woher nehmt ihr eure Weisheiten?

Zitat von Wolfi2000@9.02.2006 - 22:06
"bestimmungsgemäßen gebrauch"
Und was beinhaltet der? IdR die Einhaltung der Lizenzbestimmungen.
Da beisst sich die Katze doch in den Schwanz. <_<

Gruss
kai

jola
10.02.2006, 05:42
Hi,

ja, ich bin Jurist - und auch sonst von bescheidenem Verstand - aber, wenn es Euch beruhigt: Die Frage, ob Ihr bei Vertstoß gegen die Lizenzbedingungen etewas zu befürchten habt, wird auch ein Jurist entscheiden. Also: Ruhe bewaren

@WilliL: Also so ist es gerade nicht, daß sich ein Kunde vorab über die AGB eines Herstellers, der nicht einmal sein Vertragspartner ist, informieren müßte (wo eigentlich?) und, so er`s denn unterläßt, "selber schuld" wäre. Das genaue Gegenteil ist seit Jahrzehnten deutsches Recht. Das kann man kritisieren, ok. Aber ich wurde nach der Rechtslage gefragt und die ist in dem Punkt eindeutig! Basta!

Jola

Kurt-oe1kyw
10.02.2006, 05:47
Jola,
Danke das du dir die Zeit nimmst und versuchst einige rechtliche Fragen zu erläutern.

Thema gepinnt. (dauerhaft oben in der Rubrik plaziert)

jola
10.02.2006, 06:05
Nachtrag:

@blue0711: Eingangs hatte ich schon darauf hingewiesen, daß weiterhin das Urhebergesetz (UrhG) gilt. Dort wird geregelt, was ich als Kunde mit der Software anstellen darf und was nicht. Übrigens sollte gerade die Novellierung dieses Gestzes ein Argument dafür sein, daß die Lizenzbestimmungen nicht gelten: Würden diese wirksam sein, dann bräuchte man die ganzen Regelungen im UrhG zur Software im Grunde nicht. Auf massiven Druck der Industrie wurde deshalb (weil eben die AGB - Lizenzbestimmungen nicht wirksam sind) das UrhG im Jahr 2003 umfangreich erneuert.

und @Wolfi2000: tricksen (patchen, entdongeln,...) ist im UrhG gerade nicht ohne weiteres erlaubt. Deshalb Vorsicht. Zum UrhG muß ich gesondert posten.

Jola

WilliL
10.02.2006, 22:24
Zitat von jola@10.02.2006 - 06:42
@WilliL: Also so ist es gerade nicht, daß sich ein Kunde vorab über die AGB eines Herstellers, der nicht einmal sein Vertragspartner ist, informieren müßte (wo eigentlich?) und, so er`s denn unterläßt, "selber schuld" wäre. Das genaue Gegenteil ist seit Jahrzehnten deutsches Recht. Das kann man kritisieren, ok. Aber ich wurde nach der Rechtslage gefragt und die ist in dem Punkt eindeutig! Basta!

Mir ist schon bewußt, dass zwischen Recht und Rechtsprechung ein Unterschied ist. (im Sinne von moralischem Recht -sollten wir hier nicht weiter diskutieren- und Auslegung von Gesetzestexten) Meine Formulierung war absichtlich auf ausschließlich mich und meine persönliche Meinung gerichtet.
Bei SW die ich gekauft habe war aussen immer ein Hinweis auf Lizenzbedingungen Bsp: xyz Verlag Handbuch mit TurboPascal von Borland, gekauft im Buchhandel

Da haben wir die AGBn des Buchhandel, des xyz Verlages, die Lizenzbedingungen Borlands das Urheberrecht des Autors, der diese ggf. an Borland verkauft hat..

So wie ich deine Darlegung interpretiere, hätte ich keine Lizenzvereinbarung mit Borland, sondern nur einen Kaufvertrag mit dem Buchhandel, obwohl im Lizenzvertrag die Regelungen mit den Urheberrechten erfolgt. Dies liegt dann daran, dass dem Buch keine AGBn von Borland beigelegen haben, bzw ich vom Buchhändler nicht darauf hingewiesen wurde..

Wenn man die Gesetze auslegt, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass die Rechtsprechung so sein könnte. Ich frage mich nur ob dies der Sinn des Gesetzestextes war, oder ob eine gut gemeinte Novelle alles ausgehebelt hat.

"Was du nicht willst das man dir tu, das füg auch keinem andren zu"

paul-josef
11.02.2006, 01:23
Zitat von WilliL@10.02.2006 - 22:24
"Was du nicht willst das man dir tu, das füg auch keinem andren zu"Sehr richtig, Willi! Der Kantsche Imperativ in volkstümlicher Form. Das ist auch meine Einstellung.

Leider gilt das nur unter Gleichen. Und gegenüber großen Softwareunternehmen oder der Musikindustrie bin ich hoffnungslos unterlegen. Da gilt dann eher "Not kennt kein Gebot". Wenn mir die Kassiererin im Supermarkt aber zuviel rausgibt, mache ich sie selbstredend darauf aufmerksam. Die arme Sau muß es ja sonst abends aus eigener Tasche ausgleichen.

Das gehört aber eher in die Plauderecke. Wäre aber sicher interessant und kontrovers, soetwas mal zu diskutieren.


paul-josef

blue0711
11.02.2006, 02:19
Hmm, jetzt bin ich aber am Grübeln: Wir hatten vor Jahren Ärger mit einer Softwarefirma, die lernprogramme herstellt.
Die verkauften ua. Lernprogramme für Einzelnutzer.

Im Kaufvorgang kam das recht undeutlich, besser eher garnicht rüber, dass die Software quasi personalisiert ist.
Die Lizenzbedingungen waren allerdings eindeutig.
Die Software durfte nur von einer namentlich genannten Person genutzt werden. Auch ein Ausscheiden der person beim Arbeitgeber hätte daran nichts geändert.
Die Rechtsabteilung hat damals abgewunken und uns die Kröte schlucken lassen.
Mussten dann 4 Lizenzen nachkaufen. :motzi:

Da waren also die Lizenzbedingungen sehr präsent.

Und gerade bei der Verbindung mit dem Urheberrecht seh ich den Unterschied nicht so ganz. Denn das Urheberrecht schränkt mich ja wieder auf die vertragsgemässe Verwendung ein, die eben auf die Lizenzbestimmungen usw. :blink:

jola
11.02.2006, 07:36
Morgen,

bitte ein paar Dinge nicht durcheinander bringen:

- Lizenzvertrag (unwirksam) und
- UrhG (immer wirksam, da nicht vereinbart werden muß sondern zwingendes Recht)

Das ist wichtig! Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

- Nutzung als Endverbraucher und
- (im weitesten Sinne) gewerblicher Nutzung

Du, blue0711 (i.ü: hat das was mit Stuttgart zu tun?) sprachst von "Arbeitsplatz" und "unsere Rechtsabteilung"... Das spricht doch eher gegen eine private Nutzung als Endverbraucher. Außerdem: Das UrhG berechtigt gleichfalls nicht zur Vervielfältigung und anschließender Nutzung der Software durch mehrere Personen.

Und auch wichtig zu unterscheiden ist:

- Erwerb der Software im Einzelhandel als Endkunde und
- Erwerb spezieller Software durch Individualvertrag beim Softwarehersteller.

Beim ersteren geht die Rechtsprechung von einem Kaufvertrag aus, wie ich erläutert habe), weil der Vorgang gekennzeichnet ist durch einmalige Zahlung(anders als bei Miete oder Lesaing) und endgültigem Verbleib beim Kunden (im Gegensatz zu zeitlich beschränkter Nutzbarkeit) sowie deshalb weil ein Vertrag zwischen Einzelhändler und Kunde vorliegt (und nicht zwischen Kunde und Softwarehaus).

Bei der zweiten Variante (direkter Erwerb vom Softwarehaus) können natürlich zwischen den Vertragspartnern alle möglichen Vertragsinhalte vereinbart werden. Grenze: zwingendes Recht.

Also immer versuchen, Die verschiedenen Varianten nicht durcheinanderzuwirbeln. Ganz am Anfang hatte ich erwähnt, daß ich vom wahrscheinlich häufigsten Fall ausgehe: Kauf der Software von einem privaten Endkunden in Deutschland bei einem deutschen Einzelhändler.
Jedes Mal, wenn ich von diesen Prämissen abweiche, kann ein anderes Ergebnis herauskommen. Kauft der private Verbraucher etwa bei einem Händler in Portugal (hab ich im Forum im Zusammenhang mit den neuen *x-Geräten von Garmin gelesen), dann gilt womöglich portug. Recht und da sag ich gar nix zu.

Jola

Wolfi2000
11.02.2006, 17:46
Zitat von blue0711@10.02.2006 - 01:16
Seit ihr Juristen oder woher nehmt ihr eure Weisheiten?
Und was beinhaltet der? IdR die Einhaltung der Lizenzbestimmungen.
Da beisst sich die Katze doch in den Schwanz. <_<

Gruss
kai


nein, falsch. bestimmungsgemäßer gebrauch bedeutet, daß deine sw so läuft, wie du es erwarten kannst. ohne versteckte klauseln und hinterlistige gängelungen, wie z.b. die kopplung von sw durch technische maßnahmen an bestimmte hw.
und wenn doch sowas der fall ist, und der hersteller versucht, den gebrauch seiner sw unzulässig einzuschränken, dann darfst du sogar zur selbsthilfe greifen.
nein, ich bin kein jurist, habe mich aber sehr ausführlich mit diesem thema beschäftigt.
und ja, ich stimme jola zu, das ganze muß sich natürlich im rahmen des urhg halten. dieser ist allerdings weiter gesteckt, als uns das so mancher hersteller von sw glaubhaft machen will.

blue0711
11.02.2006, 18:40
@jola: OK, dann hab ichs begriffen.

Die Rechtsabteilung war übrigens educational ;-)

Gruss
kai

PS: 0711 hat auch was mit Stuggitown zu tun :8
ich steh aber nicht auf das gleichnamige Label (hiphop sucks)

jola
03.03.2006, 22:07
So Leute, ich mach jetzt mal den Anfang mit dem Urhebergesetz (UrhG).

Am besten wird es wohl sein, wenn mit einem übersichtlichen Einstieg begonnen wird, um die Streitereien loszutreten.

Im Grunde eigenartig ist schon, daß Computersoftware überhaupt durch das UrhG geschützt wird, weil dieses Gesetz eigentlich eher künstlerische Werke schützen soll (Bilder, Musik...). Manche Juristen sind der Meinung, ein gewerbliches Schutzrecht (Patent...) wäre angemessener. Seis drum, in D schütz nun mal das UrhG die Computersoftware; und zwar ohne daß es einer gesonderten Anmeldung bei einer Behörde bedarf (wie etwa beim Patentamt). Schon mit der Programmierung ist das Recht entstanden, völlig unabhängig davon, ob das Werk tatsächlich wertvoll ist oder nicht.

Der Urheber hat nun das alleinige Recht zur Vervielfältigung, Veränderung, Bearbeitung, Vermarktung...Das alles muß, soll es nicht gesetzwidrig sein, vom Urheber erlaubt werden. Das geschieht im Regelfall durch den Kauf beim Händler, allerdings mit bedeutsamen Einschränkungen (bei Individual-Software sieht das Ganze natürlich anders aus).

So ist das Nutzungsrecht, wenn nicht ausdrücklich erlaubt, grundsätzlich auf einen Rechner beschränkt und darf nicht an Freunde, Bekannte oder Familienmitglieder weitergegeben oder gar in Mehrplatzsystemen eines Unternehmens eingesetzt werden. Logischerweise muß, wenn die Software weiterverkauft wird, das Programm vom Rechner des früheren Nutzers komplett gelöscht werden.
Allerdings erlaubt § 69d Abs. 2 UrhG das Fertigen einer Sicherungskopie.Andere private Kopien sind dagegen nicht erlaubt. Bei Musik-CDs...ist das gestattet, weil schon beim Kauf einer CD, eines Rekorders usw eine entsprechende Abgabe mitbezahlt wird.

Änderungen an dem Programm sind nicht erlaubt (§ 69d Abs. 1 UrhG). Auch das ist - vergleicht man Software mit anderen urheberrechtlich geschützten Werken - neu, denn etwa ein gekauftes Bild darf ich nach Gutdünken verändern, solange es bei mir zu Hause im rein privaten Rahmen geschieht und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Bei Software ist schon das Herstellen einer geänderten Fassung - und sei es auch für meine ganz privaten Zwecke - zustimmungsbedürftig. Ein Ändern der Software ist nur erlaubt, wenn die Umgestaltung für die Funktionsfähigkeit des Programmes erforderlich ist.

Das Vertreiben, die Nutzung... von Raubkopien ist unter Strafe gestellt (§ 106 ff. UrhG); bei gewerbsmäßigem Handeln deutlich höher.Außerdem steht dem Urheber gegen denjenigen, der sein Recht verletzt, ein Schadensersatzanspruch zu. Wenn wir User allerdings z.B. für rein private Zwecke eine Programmänderung vornehmen, so wird ein Schaden kaum eintreten und also ein entsprechender Anspruch kaum durchsetzbar sein.

Problematisch kann das im Urhebberrecht geltende sog. "Territorialprinzip" werden. Das bedeutet, es wird das Recht desjenigen Landes angewandt, in dem die Urheberrechtsverletzung stattfindet. Wenn das per Internet geschieht, kann praktisch eine Verletzungshandlung weltweit vorkommen und deshalb jedes Land zuständig sein.

Jola

Wolfi2000
03.03.2006, 23:12
Zitat von jola@3.03.2006 - 22:07
Ein Ändern der Software ist nur erlaubt, wenn die Umgestaltung für die Funktionsfähigkeit des Programmes erforderlich ist.

dies ist übrigens ein recht bedeutungsvoller punkt und eröffnet recht weitreichende möglichkeiten.

Joern_Weber
04.03.2006, 10:57
Hallo Jola,

Zitat von jola@3.03.2006 - 23:07
Ein Ändern der Software ist nur erlaubt, wenn die Umgestaltung für die Funktionsfähigkeit des Programmes erforderlich ist.


Kannst du mal näher erläutern wie dieser Punkt auzulegen istt?

Darf ich die fremdsprachige Software übersetzen?

Darf ich die Software auch verändern, um sie auf meiner Hardware nutzbar zu machen, wenn sie von Hause aus nicht ist?

btw. Software unterliegt in Deutschland auch dem Vertragsrecht gemäss BGB. Daraus ergeben sich für den Käufer und Verkäufer auch noch Rechte und Pflichten. Insbesondere ist in diesem Zasmmen hang interessant, wenn der Verkäufer versucht den Käufer an der vollständigen Nutzung der Ware zu hindern.


Gruss Joern Weber

JLacky
04.03.2006, 15:15
Zitat von jola@3.03.2006 - 22:07
Ein Ändern der Software ist nur erlaubt, wenn die Umgestaltung für die Funktionsfähigkeit des Programmes erforderlich ist.

Soweit ich das sehe betrifft das nur Individual-Software, die ein Kunde z.B. bei einem Programmieren in Auftragt gibt, und wenn der Programmierer nicht den bestellten Funktionsumfang liefert.
Hier sind nämlich Verkäufer und Urheber in der Regel die gleiche Person. Deshalb herscht hier eine ganze andere rechtliche Situation wie bei Software aus dem Regal.

'Software von der Stange' darf nicht verändert werden. Selbst wenn der vom Verkäufer zugesagte Funktionsumfang nicht erfüllt wird, darf die Software nicht verändert werden, sofern der Urheber das nicht ausdrücklich gestattet. Es besteht hier lediglich das Recht zur Wandlung und/oder Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer. Der Urheber der Software ist hier nicht Vertragspartner.

Also vorsicht, wenn man meint man könnte einfach mal die TOPO-Deutschland transparent machen, weil das halt eine schike Eigenschaft ist, die man gerne hätte. Selbst wenn der Verkäufer diese Eigenschaft zugesichert hätte, entsteht daraus nicht das Recht die Rechte des Urhebers zu verletzen. Der Urheber kann jederzeit argumentieren, das er geplannt hatte eine transparente Kartenversion für 10EUR Aufpreis auf den Markt zu bringen, und das das, durch das in Umlaufbringen entsprechender Tools durch Dritte für ihn wirtschaftlich jetzt nicht mehr machbar ist. Und somit kann der Urheber jederzeit Schadensersatzansprüch stellen.

Also vorsicht mit der Umgestalltung von Software durch den Endanwender, wenn man meint die gewünschten Funktionen wären nicht vorhanden.

mfg
JLacky

Wolfi2000
04.03.2006, 17:14
Zitat von JLacky@4.03.2006 - 15:15
'Software von der Stange' darf nicht verändert werden.

das ist so nicht richtig. wenn es zum "bestimmungsgemäßen gebrauch" nötig ist, darfst du sehr wohl sw 'von der stange' verändern, z. b. patchen. da gibt es viele beispiele. z.b. wie man eine richtige installations-cd zu windows xp erstellt, auch wenn man nur ein kastriertes "hersteller-image" oder sowas mitgeliefert hat. auch xp-home um funktionen von xp-prof zu erweitern ist rechtlich einwandfrei. in den letzten c't sind eine ganze reihe weiterer beispiele beschrieben, und dort wird auch jedesmal ausführlich auf die rechtlichen aspekte eingegangen.

Joern_Weber
05.03.2006, 07:59
Hallo JLacky

"Software von der Stange" darf nicht verändert werden.


Das ist so pauschal gesagt falsch. Du übersiehst, das der Urheber ein Teil seiner Rechte verkauft hat. Die 'Software von der Stange' kauft man nach BGB und erwirbt damit vom Urheber die vollen Nutzungsrechte. Diese Software darf ich für meine persönliche Zwecke auch verändern. Das ist nichts anderes, als wenn ich ein Buch kaufe und mit einem Bleistift darin herumschmiere. Weder ich, noch der Hersteller des Bleistiftes, verletzen dabei das Urheberrecht.

Was ich nicht darf ist, die Softwarwe zu verändern und um sie dann weiterzuverkaufen. Das heißt einmal, ich darf nicht ein Buch kaufen, diesem dann Text zufügen und es dann weiterverkaufen. Das heißt auch, ich darf nicht eine legal erworbene Garmin-Karte transparent machen und sie dann weiterverkaufen. Ich darf sie aber sehr wohl für meine persönlichen Zwecke transparent machen.

Der Urheber kann jederzeit argumentieren, das er geplannt hatte eine transparente Kartenversion für 10EUR Aufpreis auf den Markt zu bringen, und das das, durch das in Umlaufbringen entsprechender Tools durch Dritte für ihn wirtschaftlich jetzt nicht mehr machbar ist. Und somit kann der Urheber jederzeit Schadensersatzansprüch stellen.


Das ist ebenfalls falsch.

1.
In Deutschland kann man nur für tatsächlich und nachweisbar entstandene Schäden in Haftung genommen werden. Nicht aber für fiktive Schäden.

2.
Weder der Hersteller eines Bleistiftes, noch der eines Tools zum verändern von Karten, kann in Deutschland in Haftung genommen werden, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

3.
Das transparent machen von Karten für den eigenen Gebrauch ist legal.


Gruss Joern Weber

Kurt-oe1kyw
05.03.2006, 09:23
Bitte die genauen Lizenzbedingungen zu lesen für das
Garmin Kartenmaterial.

Zu finden ist es auf eurem PC:

c:/garmin/CNEURO8/eula_DEU.txt


Dort ist ganz klar beschrieben das man NICHT das Kartenmaterial kauft,
sondern lediglich eine LIZENZ (=Freischaltcode) erwirbt.

Weiters steht dort geschrieben das man 10 Tage Zeit hat,
das Produkt zu deinstallieren UND die Software zurückzusenden wenn
man mit den Lizenzbestimmungen doch nicht einverstanden sein sollte,
NACH der Installation. Das Geld wird dann zurückgegeben.


falls jemand die eula_DEU.txt Datei (deutsche Lizenzbestimmungen) nicht
haben sollte, ich kann ja den ganzen Text bei bedarf ins Forum stellen.

Kurt-oe1kyw
05.03.2006, 09:33
Hier der komplette Text welcher sich auf JEDEM PC von euch befindet wenn
CN Version 8 installiert wird, zu finden im Garmin Ordner wo die Software installiert wird:



SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG FÜR GARMIN SOFTWARE
================================================== ==

DIE SOFTWARE IST EIGENTUM VON GARMIN LTD. ODER IHRER TOCHTERGESELLSCHAFTEN ("GARMIN") UND IST URHEBERRECHTLICH SOWIE DURCH INTERNATIONALE COPYRIGHTVERTRÄGE GESCHÜTZT. DIE SOFTWARE WIRD UNTER LIZENZ BEREITGESTELLT, NICHT VERKAUFT. DIE FOLGENDE PRODUKTLIZENZ DEFINIERT, WIE DIE SOFTWARE VERWENDET WERDEN DARF UND WELCHE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND/ODER RECHTSMITTEL GELTEN.

WICHTIG: LESEN SIE DIESE LIZENZ SORGFÄLTIG DURCH, BEVOR SIE DAS PRODUKT VERWENDEN. DURCH INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER ANDERWEITIGES VERWENDEN DIESES PRODUKTS BESTÄTIGEN SIE, DASS SIE DIESE LIZENZ GELESEN HABEN UND MIT DEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN SIND. WENN SIE MIT DEN BEDINGUNGEN NICHT EINVERSTANDEN SIND, GEBEN SIE DAS GESAMTE PRODUKT INNERHALB VON 10 TAGEN NACH ERWERB GEGEN DIE VOLLSTÄNDIGE RÜCKERSTATTUNG DES KAUFPREISES ZURÜCK. DAS PRODUKT KANN ZURÜCKGEGEBEN WERDEN AN: (1) DEN HÄNDLER, VON DEM SIE DIESES PRODUKT ERWORBEN HABEN; (2) GARMIN INTERNATIONAL. INC. CUSTOMER SERVICE, 1200 EAST 151st STREET, OLATHE, KS 66062, USA; (3) GARMIN (EUROPA) LTD. CUSTOMER SERVICE, UNIT 5, THE QUADRANGLE, ABBEY PARK INDUSTRIAL ESTATE, ROMSEY, HAMPSHIRE SO51 9DL, UK; ODER (4) GARMIN CORPORATION CUSTOMER SERVICE, No. 68, JANGSHU 2nd ROAD, SHIJR, TAIPEI COUNTY, TAIWAN.

1. LIZENZ: GARMIN ("wir" oder "uns") stellt Speichermedien mit Computersoftware ("das Programm") bereit, die digitale kartografische Daten, "Onlinedokumentation" oder elektronische Dokumentation und gedrucktes Material enthalten kann (zusammenfassend als "Produkt" bezeichnet). Garmin erteilt Ihnen eine eingeschränkte, nicht exklusive Lizenz zur Verwendung des Produkts gemäß den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung. Das Copyright sowie alle anderen Rechte in Bezug auf das Produkt verbleiben bei uns. Kopien des Produkts müssen sämtliche Copyrighthinweise oder andere Vermerke auf enthalten.

2. SIE HABEN FOLGENDE RECHTE:

A) Sie dürfen eine Kopie des Produkts auf einem einzelnen Computer oder in einem einzelnen Netzwerk installieren und verwenden. Diese Kopie darf nicht von mehreren Benutzern gleichzeitig verwendet werden. Wenn das Produkt von mehreren Benutzern verwendet werden soll, benötigen Sie für jeden Benutzer eine zusätzliche Lizenz.

B ) Sie dürfen eine Kopie des Produkts zu Archiv- oder Sicherungszwecken erstellen.

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3. SIE SIND ZU FOLGENDEM NICHT BERECHTIGT:

A) Mit Ausnahme der in Abschnitt 2 dieser Lizenz ausdrücklich genannten Szenarien dürfen Sie keine Kopien des Produkts erstellen.

B ) Sie dürfen das Produkt nicht übersetzen, dekompilieren, disassemblieren oder durch Reverse Engineering analysieren, soweit diese Einschränkung nicht durch geltende Gesetze ausdrücklich untersagt ist.

c) Mit Ausnahme der in Abschnitt 2 (d) genannten Szenarien dürfen Sie das Produkt oder Codes zum Entsperren des Produkts nicht vermieten, leasen, verleihen, weiter lizenzieren, verteilen, abtreten oder übertragen.

d) Sie dürfen das Produkt nicht modifizieren oder ganz oder teilweise mit einem anderen Programm kombinieren.


4. LAUFZEIT: Diese Lizenz gilt so lange, wie Sie das Produkt verwenden. Die Lizenz erlischt jedoch automatisch ohne Benachrichtigung von GARMIN, wenn Sie die Bedingungen der Lizenzvereinbarung nicht vollständig einhalten. Beim Erlöschen der Lizenz sind Sie verpflichtet, alle Kopien des Produkts zu vernichten. Die unten genannten Haftungs- und Garantiebeschränkungen gelten auch nach dem Erlöschen der Lizenz.

5. HAFTUNGS- UND GARANTIEBESCHRÄNKUNGEN: DIESES PRODUKT WIRD IN DER VORLIEGENDEN FORM OHNE MÄNGELGEWÄHR UND OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN ODER BEDINGUNGEN BEREITGESTELLT, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN IN BEZUG AUF DIE MARKTGÄNGIGKEIT, DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER GARANTIEN, DIE SICH AUS GESETZEN, VORSCHRIFTEN ODER HANDELSGEBRÄUCHEN ERGEBEN. SIE ÜBERNEHMEN UNEINGESCHRÄNKT DIE VERANTWORTUNG UND DAS RISIKO IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWENDUNG DES PRODUKTS. GARMIN HAFTET NICHT FÜR VERLUSTE, VERLETZUNGEN ODER SCHÄDEN, DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH DIE VERWENDUNG DIESES PRODUKTS ENTSTEHEN, AUCH NICHT, WENN GARMIN DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE, SCHÄDEN ODER VERLETZUNGEN BEKANNT WAR. GARMIN IST IHNEN ODER ANDEREN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN GEGENÜBER UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTBAR FÜR INDIREKTE ODER KONKRETE SCHÄDEN, NEBEN- ODER FOLGESCHÄDEN UND LEISTET UNTER KEINEN UMSTÄNDEN AUSGLEICHENDEN ODER VERSCHÄRFTEN SCHADENERSATZ, EINSCHLIESSLICH ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENE GEWINNE ODER ERTRÄGE, DATENVERLUST ODER DATENSCHÄDEN ODER ANDERE KOMMERZIELLE ODER WIRTSCHAFTLICHE SCHÄDEN, SELBST WENN GARMIN DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN BEKANNT WAR ODER DERARTIGE SCHÄDEN VORAUSSEHBAR SIND. GARMIN HAFTET AUCH NICHT FÜR ANSPRÜCHE ODER FORDERUNGEN VON DRITTEN. UNSERE GESAMTE HAFTPFLICHT IHNEN GEGENÜBER ÜBERSTEIGT IN KEINEM FALL DEN BETRAG, DEN SIE FÜR DAS PRODUKT BEZAHLT HABEN. DIE IN DIESEM ABSCHNITT GENANNTEN EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN UNABHÄNGIG DAVON, OB ES SICH BEI DER ANGEBLICHEN GARANTIEVERLETZUNG ODER NICHTERFÜLLUNG UM EINEN SCHWEREN VERTRAGSBRUCH ODER UM EINE ZUM VERTRAGSRÜCKTRITT BERECHTIGENDE VERLETZUNG EINER VERTRAGSBEDINGUNG HANDELT. In einigen Gerichtsbarkeiten ist der Haftungsausschluss für Neben- oder Folgeschäden sowie die Beschränkung der Dauer einer stillschweigenden Garantie nicht zulässig, so dass die oben genannten Einschränkungen möglicherweise nicht auf Sie zutreffen.
SIE SIND DAZU VERPFLICHTET, DAS PRODUKT UMSICHTIG EINZUSETZEN UND STRASSEN, STRASSENSCHILDER UND ROUTENFÜHRUNGSANGABEN SOWIE BEI VERWENDUNG AUF SEE BOJEN, LICHTER UND ANDERE NAVIGATIONSHILFEN VISUELL ZU ÜBERPRÜFEN. DIESES PRODUKT IST NUR ALS REISEHILFE VORGESEHEN UND EIGNET SICH NICHT FÜR ZWECKE, BEI DENEN PRÄZISE ANGABEN ZU ENTFERNUNGEN, ROUTENFÜHRUNG ODER STANDORTEN ERFORDERLICH SIND.

6. EINGESCHRÄNKTE RECHTE: Wird das Produkt von bzw. für die US-Regierung erworben, sind die Rechte für dieses Produkt eingeschränkt. Die Verwendung, Duplizierung oder Offenlegung durch die US-Regierung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz ©(1)(ii) in "Rights in Technical Data and Computer Software" in DFARS 252.227-7013 oder ©(1) und (2) der "Commercial Computer Software - Restricted Rights" in 48 CFR 52.227-19 oder 18-52.227-86(d) in FAR des NASA-Beiblatts, wenn zutreffend. Der Lieferant/Hersteller ist Garmin International, Inc., 1200 East 151st Street, Olathe, KS 66062, USA.

7. EXPORTKONTROLLEN: Sie verpflichten sich, das Produkt nicht in Länder auszuführen oder wieder auszuführen, in die der Export gemäß den Exportkontrollgesetzen der USA verboten ist.

8. ALLGEMEIN: Diese Lizenz bildet die gesamte Vereinbarung zwischen uns und ersetzt alle anderen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Absprachen. Die Lizenz kann nur durch eine unterschriebene Vereinbarung geändert werden. Diese Lizenz und ihre Auslegung unterliegt den Gesetzen des US-Bundesstaates Kansas. Wenn eine Bedingung dieser Lizenz von der zuständigen Gerichtsbarkeit als ungültig, illegal oder nicht durchsetzbar erachtet wird, wird sie aus der Lizenz entnommen, alle anderen Bedingungen bleiben jedoch uneingeschränkt in Kraft.

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Die oben genannten Bedingungen und Bestimmungen unterliegen den Gesetzen der Niederlande und wirken sich nicht auf (i) entsprechende Vorschriften für Rechtskonflikte oder (ii) das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf aus, was explizit ausgeschlossen wurde. Sie stimmen zu, sich bei Streitfällen, Forderungen oder Aktionen, die auf den im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Daten basieren, an die niederländischen Behörden zu wenden.

(B ) NAVTEQ-Daten (Nordamerika und außerhalb der Europäischen Union)

Die oben genannten Bedingungen und Bestimmungen unterliegen den Gesetzen von Illinois und wirken sich nicht auf (i) entsprechende Vorschriften für Rechtskonflikte oder (ii) das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf aus, was explizit ausgeschlossen wurde. Sie stimmen zu, sich bei Streitfällen, Forderungen oder Aktionen, die auf den im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Daten basieren, an die Behörden von Illinois zu wenden.


Endbenutzer (von der Regierung) Werden NAVTEQ-Daten von oder im Auftrag der US-Regierung oder von einer anderen Institution erworben, die ähnliche Rechte wie die der US-Regierung erhalten möchte, gilt Folgendes: (i) Bei Erwerb der Daten durch das Verteidigungsministerium wird die Navigationsdatenbank mit eingeschränkten Rechten gemäß den festgelegten Rechten in DFARS 252.227-7013(B )(3), TECHNICAL DATA-NONCOMMERCIAL ITEMS lizenziert. NAVTEQ-Daten, die in irgendeiner Form mit beschränkten Rechten erworben werden, müssen mit dem folgenden Hinweis zur Rechtsbeschränkung in DFARS 252.227-7013(f)(3) versehen sein und wie folgt behandelt werden:

RECHTSBESCHRÄNKUNG
VERTRAGSNR.: __________________________________________________

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(ii) Bei Erwerb der NAVTEQ-Daten durch eine Zivilbehörde werden diese Daten gemäß den Rechten in FAR 52.227-14(g)(1), RIGHTS IN DATA-GENERAL (Schutz von Daten und Software mit beschränkten Rechten) lizenziert. Wenn der Vertragspartner NAVTEQ-Daten mit beschränkten Rechten anfordert, die gemäß FAR 52.227-14(g)(1) zurückbehalten wurden oder anderweitig zurückbehalten werden können, werden die NAVTEQ-Daten gemäß des Hinweises zur Rechtsbeschränkung ("Limited Rights Notice") in FAR 52.227-14(g)(2) (Alternate II) mit beschränkten Rechten lizenziert. Diese muss den NAVTEQ-Daten beigefügt und die NAVTEQ-Daten müssen gemäß dieses Hinweises gehandhabt werden (jede vollständige und teilweise Kopie muss mit diesem Hinweis zur Rechtsbeschränkung versehen sein):

HINWEIS ZUR RECHTSBESCHRÄNKUNG (JUN 1987)

Diese Daten werden mit beschränkten Rechten und der Regierungsvertragsnr. _____ (sowie Nebenvertrag ______, falls vorhanden) bereitgestellt. Diese Daten können von der Regierung mit folgender Beschränkung dupliziert und verwendet werden: Die Daten werden niemals ohne schriftliche Genehmigung des Anbieters zu Herstellungszwecken verwendet oder außerhalb der Regierungsumgebung offen gelegt, es sei denn, dies dient folgenden Zwecken und vorausgesetzt, eine weitere Offenlegung und Verwendung der Daten wird durch die Regierung untersagt: Es liegen keine weiteren Zwecke vor, die die Offenlegung dieser Daten rechtfertigen.
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ENDE DER SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG

jola
05.03.2006, 10:58
Morgen,

also die hier einschlägigen Vorschriften sind die §§ 69c UrhG und 69d UrhG.
Der Aufbau ist (gesetzestechnisch) folgender: In der ersten Norm wird ein Grundsatz normiert, dann folgen die Ausnahmen. Für das Ändern von Software lauten die Regelungen:

(§69c UrhG, also die Grundsatznorm)

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1.)...
2.) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogrammes sowie die Verfielfältigung der erzielten Ergebnisse.

(§ 69d Abs 1 UrhG, also die Norm über die Ausnahmen)

Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogrammes einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstückes des Programms Berechtigten notwendig sind.

Also unterscheidet das Gesetz zunächst einmal nicht zwischen Individualsoftware und "Stangenware". Die Ausnahmeregelung des § 69d wird vielmehr meist "Stangenware" betreffen, denn gerade bei Massensoftware gibt es ja meist keine "besondere vertraglichen Bestimmungen". Bei Individualsoftware ist das garantiert anders.

Vorsicht, Joern_Weber: Eingangs hatte ich erwähnt, daß (eigenartigerweise) nach diesen Vorschriften allein schon das Verändern unzulässig ist und daß dies im Grunde eine Ausnahme darstellt ggü den sonstigen urhebergeschützten Werken. Ich nannte das Beispiel mit einem Bild, Du erwähnst das Buch. Bei diesen Dingen darf ich in der Tat für private Zwecke Änderungen vornehmen, diese dann aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen. Bei Software ist das (leider) anders geregelt: Grundsätzlich (§ 69c) ist JEDE Änderung unzulässig; und zwar unabhängig davon, ob ich die Änderung ganz privat für mich selbst nutzen will oder ob sie öffentlich zugänglich gemacht wird (Eine ganz andere Frage ist natürlich, wie etwa Garmin die ganz private, nicht veröffentlichte Änderung feststellen will und inwieweit bei Garmin durch die einmalige private Änderung ein Schaden entstehen soll, bzw. nachgewiesen werden kann).

Diesen Grundsatz dürfen wir NIE aus den Augen lassen. Entscheidend für uns ist, ob einer der Ausnahmetatbestände (des § 69d) einschlägig ist, ob also eine Übersetzung, Bearbeitung...für eine bestimmungsgemäße Nutzung einschließlich der Fehlerbehebung notwendig ist.

Jola

Joern_Weber
05.03.2006, 11:06
Zitat von Kurt-oe1kyw@5.03.2006 - 10:33
Hier der komplette Text welcher sich auf JEDEM PC von euch befindet wenn
CN Version 8 installiert wird, zu finden im Garmin Ordner wo die Software installiert wird:

SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG FÜR GARMIN SOFTWARE



Was willst Du uns damit sagen? Das ist die in Deutschland unmaßgebliche Meinung einer US-Firma über die Verwendung ihrer Software.
SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG FÜR GARMIN SOFTWARE


Pech für Garmin, dass das deusche Recht keine SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG kennt. Siehe Bügerliches Gesetzbuch. Pech für Gamin, das ich mit Garmin keinen Vertrag habe, sondern nur mit dem Händler, bei dem ich die Karten in Deutschland kaufe. Damit gild deutsches Recht, und nicht wie von Garmin gewünscht Nierderländisches Recht. Bleibt noch das deutsche Urheberrecht, das auch Software schützt. Das Urheberrecht schützt den Urheber vor der Vervielfältigung, Weiterverbreitung und Verwertung seiner schöpferischen Leistung ohne seine Zustimmung. Es schützt den Hersteller aber nicht davor, dass der Käufer seiner Software, die Software nach seinem ermessen verwendet oder auch weiterveräussert. Bei der Weiterveräusserung ist aber zu beachten, das die Ware wegen des deutschen Urheberrechtes nur unverändert weiterveräussert werden darf.


Gruss Joern Weber

Joern_Weber
05.03.2006, 11:40
Zitat von jola@5.03.2006 - 11:58

also die hier einschlägigen Vorschriften sind die §§ 69c UrhG und 69d UrhG.


Wäre noch zu klären ob eine Karte ein Computer-Programm ist, oder einem Musikstück oder einem Buch auf CD vergleichbar ist.

Der Aufbau ist (gesetzestechnisch) folgender: In der ersten Norm wird ein Grundsatz normiert, dann folgen die Ausnahmen. Für das Ändern von Software lauten die Regelungen:

2.) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogrammes sowie die Verfielfältigung der erzielten Ergebnisse.


Danke, das stellt klar, das ich ein Programm nicht ohne Zustimmung des Urhebers übersetzen darf.

(§ 69d Abs 1 UrhG, also die Norm über die Ausnahmen)

Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogrammes einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstückes des Programms Berechtigten notwendig sind.


Es gibt meiner Ansicht hierbei folgende Knackpunkte:

1. Wenn eine Karte ein Computerprogramm ist, wie wird "bestimmungsgemässe Benutzung" durch die Gerichte ausgelegt.

2. Ist eine Karte ein Computerprogramm? Denn eine Karte dient ja nicht zur Ablaufsteuerung eines Computers. Oder ist eine Karte eher mit einem Musikstück zu vergleichen?

3. Wie verhält es sich wenn aus BGB garantierte Rechte des Käufers mit den Rechten des Urhebers aus UrhG in Konflikt geraten? Insbesondere dann wenn der Verkäufer
den Käufer durch einen Kopierschutz am Weiterverkauf der Ware hindert. Oder wenn der Verkäufer versucht dem Käufer die Nutzung seiner Ware auf die Nutzung zusammen mit einer anderen Ware aus seinem Hause zu beschränken.

Eingangs hatte ich erwähnt, daß (eigenartigerweise) nach diesen Vorschriften allein schon das Verändern unzulässig ist und daß dies im Grunde eine Ausnahme darstellt ggü den sonstigen urhebergeschützten Werken. Ich nannte das Beispiel mit einem Bild, Du erwähnst das Buch. Bei diesen Dingen darf ich in der Tat für private Zwecke Änderungen vornehmen, diese dann aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen. Bei Software ist das (leider) anders geregelt: Grundsätzlich (§ 69c) ist JEDE Änderung unzulässig; und zwar unabhängig davon, ob ich die Änderung ganz privat für mich selbst nutzen will oder ob sie öffentlich zugänglich gemacht wird (Eine ganz andere Frage ist natürlich, wie etwa Garmin die ganz private, nicht veröffentlichte Änderung feststellen will und inwieweit bei Garmin durch die einmalige private Änderung ein Schaden entstehen soll, bzw. nachgewiesen werden kann).

Ob § 69c überhaupt anwendbar ist, hängt IMHO davon ab, ob eine Karte auch als Software einzustufen ist und nicht mit einem Buch oder einem Musikstück zu vergleichen ist.


Gruss Joern Weber

Kurt-oe1kyw
05.03.2006, 11:45
Zitat von Joern_Weber@5.03.2006 - 11:06
Was willst Du uns damit sagen? Das ist die in Deutschland unmaßgebliche Meinung einer US-Firma über die Verwendung ihrer Software.
Pech für Garmin, dass das deutsche Recht keine ......SOFTWARELIZENZVEREINBARUNG kennt.


Wie du an unserer Signatur erkennen kannst, sind wir aus Wien - eine kleine unbedeutende Stadt an der Donau, ich glaub auch nicht das für UNS deutsches Recht gilt.


Egal wie auch immer, für mich ist wesentlich das die Software funktioniert und für UNS seine Dienste erweist, egal nach welchem Recht.

Joern_Weber
05.03.2006, 12:24
Hallo Kurt

Zitat von Kurt-oe1kyw@5.03.2006 - 12:45
Wie du an unserer Signatur erkennen kannst, sind wir aus Wien - eine kleine unbedeutende Stadt an der Donau, ich glaub auch nicht das für UNS deutsches Recht gilt.


Für Euch gilt natürlich das österreichische Recht. Und das deutsche Recht sollte auch nur beispielhaft als Diskusionsgrundlage dienen.

Egal wie auch immer, für mich ist wesentlich das die Software funktioniert und für UNS seine Dienste erweist, egal nach welchem Recht.



Trotzdem sollte man die Unterschiede im jeweiligen nationalen Recht nicht übersehen.

Gruss Joern Weber

jola
05.03.2006, 14:21
Hallo Joern_Weber,

ich glaube, Du legst in der Tat den Finger zentral in die Wunde. Ist eine Karte überhaupt ein Computerprogramm und darf ich als Käufer z.B. von Garmin-Karten die bezweckte Bindung an Garmin-Hardware "umgehen" und ggf die Umgehungsmöglichkeiten auch veröffentlichen.

Meine Recherchen in jur. Datenbanken nach einschlägigen Urteilen waren bislang erfolglos. Während die Musikindustrie hier in die Offensive gegangen ist und entsprechende Verfahren gegen Urheberrechtsverletzer eingeleitet hat, finde ich dazu (bislang jedenfalls) über Verfahren von Softwarehäusern wenig bis nichts. Das gilt vor allem für Verfahren gegen "rechtstreue Käufer", also nicht gegen solche, die mit Raubkopien arbeiten. Was ist, wenn ich ganz legal eine TOPO-Karte von Garmin erwerbe und diese dann auf meinem Magellan zum laufen bringe? Gähnende Leere in allen mir zugänglichen Datenbanken. Deshalb habe ich mich auch einige Tage/Wochen nicht geäußert. Ich habe immer auf einen "Treffer" gehofft. Wenn wir so nicht weiterkommen, müssen wir uns also selbst um die Antworten bemühen/Gedanken machen und da sind die von Dir aufgeworfenen Fragen bzw die Antworten auf die Fragen alles entscheidend.

Und jetzt müssen die Technikfreaks den Juristen zur Hand gehen. In einem gerichtlichen Verfahren wäre das übrigens nicht anders. Die Frage, ob überhaupt ein "Computerprogramm" vorliegt oder ob etwa die Beseitigung der Bindung an bestimmte Hardware die Beseitigung eines "Fehlers" ist, wird ein Richter auch nicht ohne Hilfe eines Fachmannes (Sachverständigen) beantworten und entscheiden. Deshalb fußen die allermeisten Urteile auch weniger auf den verqueren Gedankengängen uninformierter Juristen, sondern meist auf der Meinungsäußerung fachkundiger Insider.


Zu den Anmerkungen von Dir, kurt-oe1kyw:
Ich meine, daß die Lizenzbestimmungen nicht wirksam zustandekommen, also nicht Vertragsbestandteil zwischen (z.B.) mir und Garmin werden. Ich denke, das ist in Österreich nicht wesentlich anders. Das Hauptargument im deutschen Recht ist (ich wiederhole mich da), daß es sich um vorformulierte Bedingungen handelt und die werden nur dann Bestandteil eines Vertrages (egal ob Kauf- Werk- Dienst oder Mietvertrag...), wenn sie VOR ABSCHLUSS des Vertrages bekannt waren oder jedenfalls für den Kunden die Möglichkeit bestand, ohne eigenes Nachforschen die Bestimmungen durchzulesen. Wie gesagt: Deshalb liegen die AGB in allen Banken, Autohäusern... offen zur Einsicht herum. Mit Gewissheit kann ich es nicht sagen, aber ich vermute sehr, daß Ihr Österreicher das ganz ähnlich geregelt habt.
Wenn ich aber im Radladen bei mir um die Ecke - den gibts tatsächlich, ist nicht nur so dahingeplappert - eine TOPO D von Garmin kaufe, dann kenne ich die Bestimmungen des Lizenzvertrages jedenfalls an der Kasse beim löhnen nicht. Und in diesem Zeitpunkt ist der Vertrag spätestens abgeschlossen. Was dann hinterher kommt, interressiert für die Beantwortung der Frage nach dem Vertragsinhalt nicht mehr.

Ich suche trotzdem weiter und melde mich, wenn ich fündig werde. Die "Techniker" sollten sich aber auch mal einklinken.

Jola

HerbertRD07
05.03.2006, 14:33
Hallo,

auch ich verfolge diese Diskussion mit großem Interesse. Wie bei fast jedem juristischen Thema ist alles eine frage der Auslegung, da sich offenbar noch kein Gericht mit speziell diesem Thema befaßt hat. Klarheit kann man hier wohl nur finden, wenn man einen Musterprozess anstrengen würde, um ein richtungsweisendes Urteil zu erhalten. Die Frage ist nur, ob dem Kläger damit geholfen wäre...

Gruß,

Herbert

WilliL
05.03.2006, 15:21
Zitat von jola@5.03.2006 - 14:21
ich glaube, Du legst in der Tat den Finger zentral in die Wunde. Ist eine Karte überhaupt ein Computerprogramm und darf ich als Käufer z.B. von Garmin-Karten die bezweckte Bindung an Garmin-Hardware "umgehen" und ggf die Umgehungsmöglichkeiten auch veröffentlichen.
Aus der technischer Betrachtung ist ein Computerprogramm eine Abarbeitung von einzelnen Befehlen in der z.B. vorhandene Daten in irgend einer Form bearbeitet/dargestellt werden. Eine Karte selbst ist nur ein Datensatz dessen Datenmengen beschrieben sind. Diese Trennung macht Garmin auch bei den eigenen Produkten: Hardware (Gerät), Software (Firmware+Software) und Dataware (Kartenmaterial)
Meine Recherchen in jur. Datenbanken nach einschlägigen Urteilen waren bislang erfolglos. Während die Musikindustrie hier in die Offensive gegangen ist und entsprechende Verfahren gegen Urheberrechtsverletzer eingeleitet hat, finde ich dazu (bislang jedenfalls) über Verfahren von Softwarehäusern wenig bis nichts. Das gilt vor allem für Verfahren gegen "rechtstreue Käufer", also nicht gegen solche, die mit Raubkopien arbeiten. Was ist, wenn ich ganz legal eine TOPO-Karte von Garmin erwerbe und diese dann auf meinem Magellan zum laufen bringe?
Ich denke, dass hier so schnell nichts passieren wird, denn das dürfte lange juristische Diskussionen nach sich ziehen
- Koppelgeschäft, da ich das allgemeine Kartenmaterial nur mit einer bestimmten Hardware nutzen kann?
- Wenn ich mir einen Straßenatlas kaufen, kann ich den in zig Autos nutzen, jedoch immer nur in einem aktiv.
- die Dataware wie z.B. MapSource CN8 europe kann ohne Gerät bestellt werden. Sie wird mit dem Computerprogramm MapSource ausgeliefert. Wenn ich jetzt kein Garmingerät habe sondern ein Mangellan??? Wenn jetzt mit legalen Tools die Daten auf einen Mangellan überspiele, was soll daran "illegal" sein?

Joern_Weber
05.03.2006, 17:37
Hallo Jola,

Zitat von jola@5.03.2006 - 15:21
Hallo Joern_Weber,

ich glaube, Du legst in der Tat den Finger zentral in die Wunde. Ist eine Karte überhaupt ein Computerprogramm und darf ich als Käufer z.B. von Garmin-Karten die bezweckte Bindung an Garmin-Hardware "umgehen" und ggf die Umgehungsmöglichkeiten auch veröffentlichen.


Genau das ist auch mein Problem. Ich habe ebenfalls schon zu diesem Thema recherchiert und nichts zu diesem Thema gefunden.

Was ist, wenn ich ganz legal eine TOPO-Karte von Garmin erwerbe und diese dann auf meinem Magellan zum laufen bringe?


Ich spitze das mal weiter zu: Wenn man eine Karte kauft und diese dann auf einem PDA ohne Garmins eigenen Viewer zum laufen bringt, hat man die selber Rechtslage. Hintergrund: Garmin verkauft selber sowohl PDA's, als auch GPS-Empfänger für PDA's und sorgt dafür das man die Karten nur mit diesen Geräten verwenden kann. Hier liegt eindeutig ein Koppelgeschäft vor.

Und jetzt müssen die Technikfreaks den Juristen zur Hand gehen.

Meiner Ansicht nach sind die Karten als Datenbank und nicht als Programm zu bewerten.

Des Weiteren habe ich das Gefühl, das Garmin um dieses Problem weiß und genau deshalb versucht das Geschäft mit Freischaltegutscheinen usw. online in den USA abzuwickeln.

Übrigens produziert und verkauft nicht allein Garmin Karten in Deutschalnd für Garmin-Geräte, sondern auch die GPS GmbH, Gräfelfing. Die Topo Deutschland wird z.B. von dieser Firma hergestellt. Und diese Karte ist nicht mit dem GPS-Empfänger verdongelt, dafür aber mit dem PC. Standard mässig kann man einmal den PC wechseln, bei weiteren PC-Wechseln ist die Hilfe des Supports der GPS-GmbH nötig. Wenn der Support dann mitspielt ist es IMHO kein Problem und eine ordenliche Lösung, um so wohl die Interessen des Kartenhersteller, als auch der Kunden zu schützen.

Gruss Joern Weber

jola
06.03.2006, 15:25
Fortsetzung

Es geht (im UrhG) weiter mit einer wohl für die hier angesprochenen Probleme bedeutsamen Norm, die ebenfalls eine Ausnahme regelt: § 69e UrhG

Noch einmal zur Erinnerung: In § 69c UrhG ist der Grunsatz geregelt, daß - ich verkürze jetzt einmal - alle Handlungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen der Zustimmung bedürfen. Ausnahmen folgen dann in § 69d UrhG und eben in § 69e UrhG. Die Vorschrift lautet:

Dekompilierung (das ist die Überschrift des §)

(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person vorgenommen;

2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;

3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des urprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht

1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,

2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,

3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.


Klar: Hir sind wieder allen Auslegungsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet und die Norm besticht durch ein Deutsch, das jeder Beschreibung spottet. Aber so haben es unsere Berliner Vertreter nun einmal als Gesetz verabschiedet. Ich kann da auch nichts dafür.

Zitat aus einem mehrere hundert Jahre alten Gebet: Gott gebe den Deutschen eine bessere Regierung und der Regierung ein besseres Deutsch.

So isses - immer noch!

Grüße Jola

jola
12.03.2006, 10:25
Morgen,

mich wundert etwas, daß bislang keine Anmerkungen zu der Vorschrift des § 69e UrhG eingetrudelt sind. Ich weiß nicht so recht, weshalb diese Vorschrift Eingang in das Gesetz gefunden hat, vermute aber mal, daß die Auseinandersetzung der EU mit Microsoft eine Rolle gespielt haben dürfte. Ein Anbieter von Software soll - so verstehe ich das Ganze - daran gehindert werden, seine Marktstellung durch nicht kompatible Programme abzuschotten.

Für unser Problem: Das eine Programm sind die Vectorkarten, die jeweils nur kompatibel sind mit den Betriebsprogrammen des gleichen Herstellers. Wenn man, wie etwa Joern_Weber, der Meinung ist, solche Karten würden gar kein Computerprogramm darstellen, hat man ohnehin kein Problem mit der Abänderbarkeit.
Ist es nun nach § 69e UrhG nicht erlaubt, die verschiedenen Programme (Betriebssystem Hersteller A und Karten Hersteller B) zusammen zu bringen, die
"Interoperabilität" also herzustellen und dazu den Code zu verfielfältigen bzw. die Codeform zu übersetzen?

Was meint Ihr (vor allem die Software-Spezialisten)

Jola

jola
12.03.2006, 10:27
.... also der Smilie hat sich von selbst eingenistet. Sollte natürlich "B" heißen.

Jola

Joern_Weber
12.03.2006, 11:33
Hallo Jola,

Zitat von jola@12.03.2006 - 11:25
Ist es nun nach § 69e UrhG nicht erlaubt, die verschiedenen Programme (Betriebssystem Hersteller A und Karten Hersteller B) zusammen zu bringen, die
"Interoperabilität" also herzustellen und dazu den Code zu verfielfältigen bzw. die Codeform zu übersetzen?



IMHO ist es zulässig die Interoperabilität herzustellen. Aber ich bin kein Richter. Wenn ich den Absatz 2 richtig verstehe, dann ist auch jedes Programm legal das die Interoperabilität herstellt. Absatz 3 ist als Ausnahme zur Ausnahme schwammig und sorgt für starke Rechtsunsicherheit. Das solche eine Formulierung in einem Gesetz überhaupt zulässig ist, widerstrebt meinem Rechtsempfinden.

Gruss Joern Weber

Ben Rettig
25.10.2006, 03:59
Hallo!
Jetzt habe ich die Beiträge mehr oder weniger gelesen und bin noch nicht viel schlauer. Was ist z.B. wenn man eine bereits registrierte Garmin Topo ("gebraucht") erwirbt. Bei der Topo Deutschland kann ich dann mit Hilfe des Supports um eine (?) Freischaltung für meinen eigenen PC/Laptop bitten. Und was ist, wenn ich die Hardware dann später noch mal update. Brauche ich dann eine neue Karte zum vollen Preis?
Viel schlimmer ist das bei der Topo Schweiz. Auch hier gibt es sicher Probleme mit einer gebrauchten Karte. Die Lizenzbedingungen schreiben folgendes vor:
Die lizenzrechtlichen Bestimmungen gestatten die Freischaltung eines zweiten GARMIN Gerätes, welches Ihnen gehört (unzulässig ist die Freischaltung fremder Geräte).

Um die Topo Schweiz auf einem zweiten GARMIN GPS freizuschalten, welches Ihnen gehört, gehen Sie wiederum auf www.garmin.ch/registration (http://www.garmin.ch/registration) und geben die 10-stelligen Geräte Unit-ID des zweiten GARMIN GPS ein.
Der Kaufpreis umfasst eine Einzelplatzlizenz. Die Verwendung der Daten auf mehr als einem Computer und mehr als zwei GPS-Geräten ist nicht gestattet. Durch die Aktivierung der Software wird sichergestellt, dass die Software und Daten beliebig oft auf demselben Computer installiert werden und auf die gleichen GPS geladen werden können.


Das bedeutet dann, daß die Software nicht mehr auf anderen PC (auch nach Weiterverkauf) installiert werden kann und/oder man hat Pech, wenn man sich irgendwann mal ein neueres GPS leistet, da dann alle Freischaltungen "verbraucht" sind? Das ist doch hirnrissig. Ich kann doch auch mein legal erworbenes WinXP auf jedem neuen Rechner laufen lassen, wenn der alte die Mücke gemacht hat (Und ebenso weiterverkaufen!)!

Kennt sich mit dieser Probelmatik jemand besser aus (Topo D und Topo CH)

Gruß Ben
Hallo Jola,



Genau das ist auch mein Problem. Ich habe ebenfalls schon zu diesem Thema recherchiert und nichts zu diesem Thema gefunden.



Ich spitze das mal weiter zu: Wenn man eine Karte kauft und diese dann auf einem PDA ohne Garmins eigenen Viewer zum laufen bringt, hat man die selber Rechtslage. Hintergrund: Garmin verkauft selber sowohl PDA's, als auch GPS-Empfänger für PDA's und sorgt dafür das man die Karten nur mit diesen Geräten verwenden kann. Hier liegt eindeutig ein Koppelgeschäft vor.



Meiner Ansicht nach sind die Karten als Datenbank und nicht als Programm zu bewerten.

Des Weiteren habe ich das Gefühl, das Garmin um dieses Problem weiß und genau deshalb versucht das Geschäft mit Freischaltegutscheinen usw. online in den USA abzuwickeln.

Übrigens produziert und verkauft nicht allein Garmin Karten in Deutschalnd für Garmin-Geräte, sondern auch die GPS GmbH, Gräfelfing. Die Topo Deutschland wird z.B. von dieser Firma hergestellt. Und diese Karte ist nicht mit dem GPS-Empfänger verdongelt, dafür aber mit dem PC. Standard mässig kann man einmal den PC wechseln, bei weiteren PC-Wechseln ist die Hilfe des Supports der GPS-GmbH nötig. Wenn der Support dann mitspielt ist es IMHO kein Problem und eine ordenliche Lösung, um so wohl die Interessen des Kartenhersteller, als auch der Kunden zu schützen.

Gruss Joern Weber

JLacky
25.10.2006, 07:01
Das bedeutet dann, daß die Software nicht mehr auf anderen PC (auch nach Weiterverkauf) installiert werden kann und/oder man hat Pech, wenn man sich irgendwann mal ein neueres GPS leistet, da dann alle Freischaltungen "verbraucht" sind?
Das ist richtig.

Das ist doch hirnrissig.
Nein, das nennt man Vertragsfreiheit. Jemand bietet Dir eine Leistung zu ganz bestimmten Bedingungen an, und Du kannst entscheiden ob Du diese Leistung zu diesen Bedingungen erwirbst oder nicht.


Ich kann doch auch mein legal erworbenes WinXP auf jedem neuen Rechner laufen lassen, wenn der alte die Mücke gemacht hat (Und ebenso weiterverkaufen!)!

Auch richtig. WIN XP hat halt andere Lizensbedingungen, wie z.B. Kartensoftware für NAVI-Geräte, oder WINDOWS VISTA.

Jeder Hersteller kann da in gewissen (gesetzlichen) Rahmen seine Lizensbestimmungen festegen. Und manchmal kann ein Hersteller diesen Rahmen auch überschreiten, solange niemand dagegen klagt.
Aber man muss ja nicht immer gleich vor Gericht ziehen, man braucht die Produkte, mit solchen Lizensbestimmungen halt einfach nicht kaufen. Und dann werden die Hersteller sehr schnell umdenken.

mfg
JLacky

pianojoe
03.11.2006, 00:48
falls jemand die eula_DEU.txt Datei (deutsche Lizenzbestimmungen) nicht
haben sollte, ich kann ja den ganzen Text bei bedarf ins Forum stellen.

Das würde ich nicht tun. Der Text unterliegt dem Urheberrecht.

Philofax
19.01.2007, 13:15
Das ist richtig.


Nein, das nennt man Vertragsfreiheit. Jemand bietet Dir eine Leistung zu ganz bestimmten Bedingungen an, und Du kannst entscheiden ob Du diese Leistung zu diesen Bedingungen erwirbst oder nicht.


ich habe mir die 2 seiten genau durchgelesen und gehe mit deiner
meinung nicht konform.


Auch richtig. WIN XP hat halt andere Lizensbedingungen, wie z.B. Kartensoftware für NAVI-Geräte, oder WINDOWS VISTA.


als vista ultimate user kann ich dir sagen, wenn mein laptop mal
abraucht, dann nehm ich meine dvd, steck sie ins naechste laptop
und arbeite weiter. aktiverung und lizenz natuerlich vorhanden.


Jeder Hersteller kann da in gewissen (gesetzlichen) Rahmen seine Lizensbestimmungen festegen. Und manchmal kann ein Hersteller diesen Rahmen auch überschreiten, solange niemand dagegen klagt.


holla. genau hier streikt mein gesundes rechtsempfinden.

ich habe vor mir topo D zu kaufen, erstmal .. A/CH eventuell
spaeter. aber hier erstmal D.

ich kaufe diese bei ... was weiss ich ... Daerr oder TT oder wo
auch immer. damit erwerbe ich die CD, Die Schachtel und nach
meinen Empfinden und dem BGB auch das Recht, dieses zu
nutzen. und zwar wann ich will und wie ich will.
ob ich nackt vor dem rechner sitze oder mitpudelmuetze geht
den hersteller einen scheiss an. selbst wenn er in seiner mir
NACH dem Kauf offenbarten Lizenzschrift vorgibt, ich muesse
einen Weste tragen.

So. Ich habe 1 Laptop (nicht der schnellste aber fuer unterwegs
und fuer reisen tut ers immer noch) und 2 PC. Der eine ist die
Spielwiese wo ich alles installiere und teste und der ziemlich
vermuellt ist und den ich alle 3 monate eh neu aufsetze und wenn
mir langweilig ist, dann knall ich auch mal ne andere graka rein
oder installier FreeBSD oder PCBSD.
Dieser Recher aendert seine Hardware wie Software alle paar
Wochen. Damit auch seinen Hardware Hash, den Garmin fuer
die Aktivierung so gerne haette. (Oder gehe ich da schon fehl?).

Auf diesem PC wird also Topo D installiert und fliegt eventuell
nach 3 Monaten runter weil ich wieder bastelwut habe.
Dann wieder drauf weil der rechner einfach den groessten TFT
an sich haengen hat.

Das Laptop, das ich auf Reisen und in der Arbeit dabei habe, das
soll die Topo D dauerhaft erhalten, denn hier brauch ich sie um
neue Routen beim reisen zu planen. Wie sinnig das ist, sei mal
aussen vor gelassen.

Der dritte Rechner ... egal ... lassen wir es bei 2.

Wie soll Garmin das Recht haben, mir zu verbieten meine PCs
alle Monate umzubauen?

Wieso soll ich mir eine 2. Lizenz kaufen, nur weil ich an mehreren
Rechnern hocke? Ich kann nur zeitgleich an einem sitzen und die
Topo D nutzen, bin ja kein Siamese ...

Wieso sollte Garmin von mir einen Hardwarehash erhalten, von
dem beim Kauf keine Rede war? Der geht Garmin mal gar nichts
an.

Was also tun?
Nur weil ich im Vorfeld weiss, das mir die Lizenz einen Pferdefuss
praeentiert, nicht kaufen?
auf mein vom bgb zugesichertes recht auf nutzung nach meinen
vorstellungen pochen?
fuer 2 rechner 2 lizenzen kaufen und bei jedem umbau eine weitere?

vielleicht kann der geneigte oder auch aufrechte jurist eine kurze
meinung dazu abgeben.

vielen dank.

AndreasL
19.01.2007, 13:23
Der Hersteller verkauft die nicht die Software, nur den Datenträger und Handbuch. Für die Software räumt er dir ein eingeschränktes Nutzungsrecht zu seinen Bedingungen ein.

Du kannst auch keine Musik kaufen, nur den Tonträger und das Recht ihn anzuhören.

Willkommen im Staate der Wortklauberei und Juristen.


Wenn Du dir die Topo D nach dem Wissen um die Einschränkung wirklich kaufst und anschließend beim Hersteller vor die Wand läufst, bist du selber schuld. Ich würde dafür keinen Pfennig ausgeben und den Hersteller auf seine unmögliche Lizenzpolitik hinweisen. Wenn du nach der ersten Installation einen 2. Key zur erneuten Installation haben willst und der Hersteller Nein sagt - was willst du machen? Mit dem Fuß auf den stampfen und sagen 'ich will aber' ? Der wird dir einfach nicht anworten und gut.

Die bleibt allerdings der Klageweg mit ungewissen Ausgang. Deine Kampfkasse ist gut gefüllt? hier geht's um große Summen, nicht um den Gegenstandswert einer Lizenz

JLacky
19.01.2007, 13:34
Wie soll Garmin das Recht haben, mir zu verbieten meine PCs
alle Monate umzubauen?

Wieso sollte Garmin von mir einen Hardwarehash erhalten, von
dem beim Kauf keine Rede war? Der geht Garmin mal gar nichts
an.

Ja, siehst Du, und da ist auch schon Dein Problem. Du redest hier von der TOPO-Deutschland, und prügelst mit falschen Argumenten auf GARMIN ein, die damit garnichts zu tun haben.

GARMIN verbietet Dir nicht alle Monate Deinen PC umzubauen.
GARMIN will überhaupt keinen Hardwarehasch von Deinem PC von Dir haben. Die interessiert sowas überhaupt nicht.

Wenn Du Dich über das Lizenzkonzept der TOPO-Deutschland aufregen willst, dann musst Du zum Hersteller der TOPO-Deutschland gehen, und der ist nicht GARMIN, sondern die GPS-GmbH. Und die GPS-GmbH verwendet bei der TOPO-Deutschland ein gänzlich anderes Lizenskonzept wie GARMIN.

Was also tun?
Ist doch ganz einfach. Wenn Dir die Lizenzbestimmungen der GPS-GmbH nicht gefallen, dann musst Du diese Produkte nicht kaufen. Oder wenn Du schon ein Produkt gekauft hast, und der Meinung bist, das Dir Unrecht zugefügt wurde, dann bleibt Die letztendlich nur der Klageweg vor einem Gericht.
So einfach ist da.

mfg
JLacky

Philofax
19.01.2007, 13:46
Ja, siehst Du, und da ist auch schon Dein Problem. Du redest hier von der TOPO-Deutschland, und prügelst mit falschen Argumenten auf GARMIN ein, die damit garnichts zu tun haben.


mea culpa ... ich habe der einfachheit halber verzichtet die gps-gmbh
zu nennen, habe da es um garmin karten geht (in gewisser weise)
den namen garmin genommen.


GARMIN verbietet Dir nicht alle Monate Deinen PC umzubauen.
GARMIN will überhaupt keinen Hardwarehasch von Deinem PC von Dir haben. Die interessiert sowas überhaupt nicht.


also wenn nicht klar ersichtlich war, das es um topo d von gps geht,
dann hier nochmal: es geht um die topo d karten von der gps-gmbh.


Wenn Du Dich über das Lizenzkonzept der TOPO-Deutschland aufregen willst, dann musst Du zum Hersteller der TOPO-Deutschland gehen, und der ist nicht GARMIN, sondern die GPS-GmbH. Und die GPS-GmbH verwendet bei der TOPO-Deutschland ein gänzlich anderes Lizenskonzept wie GARMIN.


jaha ... das ist aber hier weder das garmin noch das gps-gmbh forum,
daher bin ich wahlweise kompett falsch oder eben doch richtig.


Ist doch ganz einfach. Wenn Dir die Lizenzbestimmungen der GPS-GmbH nicht gefallen, dann musst Du diese Produkte nicht kaufen. Oder wenn Du schon ein Produkt gekauft hast, und der Meinung bist, das Dir Unrecht zugefügt wurde, dann bleibt Die letztendlich nur der Klageweg vor einem Gericht.
So einfach ist da.


???????

entschuldige, das ist doch wohl etwas simplifiziert.

ich habe ein produkt gekauft, das ich nur dann nutzen kann,
wenn ich meinen rechner so nutze, wie es die gps-gmbh gerne
haette, naemlcih ohne umbau, sonst hab ich pech gehabt?

ich kann kaum glauben, das das lizenzrecht, indem man dir
eigentlich alles vorschreiben koennte, hoeher stehen soll
als das mit dem kauf erworbene recht auf nutzung.

ich kann doch nicht hergehen und sagen, klag doch.

aber wie so vieles ... solange es nur einen stoert, ist
er ein querulant, wenn es an die rechte vieler geht
ist es ein skandal.

Philofax
19.01.2007, 13:52
Der Hersteller verkauft die nicht die Software, nur den Datenträger und Handbuch. Für die Software räumt er dir ein eingeschränktes Nutzungsrecht zu seinen Bedingungen ein.

Du kannst auch keine Musik kaufen, nur den Tonträger und das Recht ihn anzuhören.

Willkommen im Staate der Wortklauberei und Juristen.


ok, dann kann ich versuchen es ueber den klageweg wegen
wucher zu versuchen, ne cd, die nicht mal beschrieben und
genutzt werden kann und ein volles heft, wo ich nciht mal
was reinmalen kann fuer 129.- euro? das ist mal dreist.


Wenn Du dir die Topo D nach dem Wissen um die Einschränkung wirklich kaufst und anschließend beim Hersteller vor die Wand läufst, bist du selber schuld. Ich würde dafür keinen Pfennig ausgeben und den Hersteller auf seine unmögliche Lizenzpolitik hinweisen. Wenn du nach der ersten Installation einen 2. Key zur erneuten Installation haben willst und der Hersteller Nein sagt - was willst du machen? Mit dem Fuß auf den stampfen und sagen 'ich will aber' ? Der wird dir einfach nicht anworten und gut.


das ist geau meine frage. was ist mit den nutzern, die sich ne topo d
kauften und dann nen neuen rechner? goldesel fuer gps.gmbh?
das glaub ich nicht.

[/quote]
Die bleibt allerdings der Klageweg mit ungewissen Ausgang. Deine Kampfkasse ist gut gefüllt? hier geht's um große Summen, nicht um den Gegenstandswert einer Lizenz[/quote]

es ist primaer eine grundsatzfrage nach der rechtmaessigkeit mir
die art und weise der nutzung vorzuschreiben.

nein, ich werde keine topo d kaufen. obwohl .... ;)

gibt es alternativen, wenn ich eine topographische karte will,
die ich einfach per MS auf den 278 pfluegen will?

AndreasL
19.01.2007, 13:53
Mich stören diese Lizensvereinbarungen so massiv, das ich dafür kein Geld ausgeben werde. So einfach ist das. Die Software darfst du zu den von ihnen aufgestellten bedingen nutzen, fertig. Was du willst spielt keine Rolle. Rein rechtlich gesehen hast du gar nichts in der Hand.

Wie das Empfinden dazu ist steht auf einem anderen Blatt, das aber keinen Anwalt interessiert. Es zwingt dich ja niemand das Nutzungsrecht zu kaufen.

Und ja, es gibt Alternativen, die ich hier aber aus bestimmten Gründen nicht posten werde. Die sind aber sehr leicht zu finden wenn man Suchmaschinen und gewisse Programme bedienen kann.

JLacky
19.01.2007, 13:54
ich habe ein produkt gekauft, das ich nur dann nutzen kann,
wenn ich meinen rechner so nutze, wie es die gps-gmbh gerne
haette, naemlcih ohne umbau, sonst hab ich pech gehabt?

Doch, genau so ist es im Moment.


ich kann kaum glauben, das das lizenzrecht, indem man dir
eigentlich alles vorschreiben koennte, hoeher stehen soll
als das mit dem kauf erworbene recht auf nutzung.

Das entscheidet letztendlich, wenn man das möchte ein Richter!


ich kann doch nicht hergehen und sagen, klag doch.

Welcher Weg bleibt Dir denn ansonsten noch offen?

Glaubst Du jemand anders klagt für Dich?
Evtl. kannst Du ja mal versuchen einen Verbraucherschutzverein für das Problem zu gewinnen.


aber wie so vieles ... solange es nur einen stoert, ist
er ein querulant, wenn es an die rechte vieler geht
ist es ein skandal.
Und wenn es alle angeht, heisst ist es ein Gesetz!:D

mfg
JLacky

Philofax
19.01.2007, 14:30
Und wenn es alle angeht, heisst ist es ein Gesetz!:D

mfg
JLacky

;)

ich glaube wir sollten mal die stimme der juristerei dazu abwarten,
denn vermutlich haben wie beide weder recht noch ganz unrecht.

ich bin der meinung die nuetzungsrechte ergeben sich aus 69d und
du meinst wenn man der lizenz nicht zustimmt, darf man eben nciht
nutzen.

warten wir es ab ...

ach uebrigens ... gps-gmbh halte ich fuer sehr umgaenglich und
auch kundenfreundlich ... nicht das hier der eindruck entsteht
ich entfache meine privatkriege hier ...

blackwilli
19.01.2007, 15:28
Hallo,

habe den Thread verfolgt und muss nun auch mal meinen Senf dazu geben: Ist prinzipiell ein sehr interessantes und hochaktuelles Thema, das man bis zur Erschöpfung ausdiskutieren könnte, dem einzelnen Privat-User aber auch dann nicht besonders viel "Sicherheit" für seine Aktionen bringt, weil ...


es zwar Gesetze gibt, aber wie man hier besonders sieht, diese immer sehr auslegungsfähig sind.
der Richter einen ziemlich großen Ermessensspielraum hat. Wir kennen das: In Köln so, in München so entschieden.
einigermaßen sicher kann man sich einer Rechtslage höchstens sein, wenn sie vom BGH, oder besser noch vom EGH letztendlich entschieden wurde.
sich der Normalbürger im Fall des Falles, sollte er auch meinen im Recht zu sein, gegen einen übermäßigen Gegner aufgrund der Rechtskosten in unserem Rechtssystem fast keine Chancen hat. Was nicht heißen soll, den Schwa... einzukneifen und zu gehorchen, sondern eine Abwägung der Vor- und Nachteile erscheint hier sinnvoll.Trotzdem muß man nicht komplett kapitulieren, gibt es doch auch ganz gute Anzeichen für eine Aufweichung der Beschränkungen, wobei man auch bestimmte Spielregeln einhalten sollte...


die Generalstaatsanwaltschaft hat an alle Länder die Weisung herausgegeben, Verfahren gegen Kopierer, die nicht mehr als 100 Kopien hergestellt haben, grundsätzlich einzustellen. Also dürfte der Normalanwender, der seine eigenen Sicherheitskopien herstellt, oder mal eine Kopie in der Familie weitergibt nichts zu befürchten haben. Das sollte natürlich nicht als Freibrief gesehen werden!!!
Hat es im letzten Jahr ein interessantes Grundsatz-Urteil gegeben - ich meine es war der BGH (oder doch ein OLG?) - wonach die Verwendung fremder Softwareteile, sprich z.B. Quellcode, nur dann gegen das Urheberrecht verstoßen würde, wenn der eigentliche Urheber besondere, über die des normalen Hobbyprogrammierer hinausgehenden Fähigkeiten einsetzen musste bzw. völlig neue Methoden entwickeln musste, um diese Softwareteile zu erstellen. Ist natürlich auch kein Freibrief für Hacker.
zum Schluss sollte man darüber nachdenken, was man mit dem "geklauten" anfangen will. Zur Nutzung im privaten Bereich wird es kaum einen Urheber geben, der klagen wird. Sehr gefährlich wird es bei der Veröffentlichung von kopierten, gescannten oder ähnlich erhaltenen Material im Internet. Das ist unerlaubte Vervielfätigung und kann teuer werden. Mittlerweile verdienen einige Kanzleien ihr Geld damit, den ganzen Tag das Internet zu durchstöbern und nach Material suchen, das dafür nicht lizensiert wurde. Sie leben hervorragend von den aberwitzigen Abmahngebühren. Neuestes Beispiel aus der Presse ist der Fall Föhr, wo ca. 150 Vermieter zu je ca. 850 Euro abgemahnt wurden. Was hatten sie getan? Sie haben einen kleinen Kartenausschnitt, den sie schon gegen Lizenzgebühren an den Verlag in ihren Broschüren drucken dürfen, nochmal auf ihren privaten Interseiten eingebunden.In diesem Sinne, vorsicht bei Internet-Veröffentlichungen.

blackwilli

JLacky
19.01.2007, 18:58
;)ach uebrigens ... gps-gmbh halte ich fuer sehr umgaenglich und
auch kundenfreundlich ... nicht das hier der eindruck entsteht
ich entfache meine privatkriege hier ...
Also ich denke da sind wir einer Meinung. Ich habe auch nichts gegen die GPS-GmbH.

Die GPS-GmbH wird hier in einer argen Zwickmühle sitzen. Zum einen will sie ihre Produkte verkaufen, ohne die Kunden mit zu wilden Lizensbestimmungen oder irgendwelchen Sperren zu verprellen. Aber auf der anderen Seite ist die GPS-GmbH ja auch nur wieder Lizensnehmer bei den Kartenlieferanten. Und die Kartenlieferanten haben bestimmt auch entsprechende Vorderungen nach einem Kopierschutz gestellt, sonst hätten sie das Kartenmaterial bestimmt nicht an die GPS-GmbH verkauft.

Ich vermute halt mal, das zum damaligen Erscheinungszeitpunkt der TOPO-Deutschland, die Firma GARMIN ihr Freischaltsystem mit dem 25-stelligen Gerätebezogenen Freischaltcode, noch nicht Drittanbietern zur Verfügung gestellt hat. Daher hat sich wohl die GPS-GmbH auf diesen PC-Hardware-Hashcode eingelassen. Regulär kann man damit halt nur die CD auf einem PC installieren, dafür sind aber die Karten nicht geschützt und können auf mehrere GPS-Geräte kopiert werden, auch wenn das lizenstechnisch untersagt ist.

Inzwischen scheint es aber so zu sein, das GARMIN sein Freischaltsystem auch für Drittanbieter geöffnet hat. Denn soweit ich das sehe sind ja die TOPO-SChweiz/Österreich/Frankreich(?) mit einem 25-Stelligen GARMIN-Freischaltcode geschützt. Das heisst also keinen PC-Hardware-Hasch mehr, dafür aber die Einschränkung auf nur ein GPS-Gerät.

Ich würde mal darauf wetten, sollte es mal ein Update der TOPO-Deutschland geben, das die neue Version dann ebenfals an das GPS-Gerät gekoppelt ist.

Und aus diesem Grund finde ich das jetzige System bei der TOPO-Deutschland überhaupt nicht so schlecht. Mit der TOPO-Deutschland habe ich jetzt schon zweimal das GPS-Gerät gewechselt. Mit dem GARMIN-Freischaltsystem wäre das nur möglich gewesen, wenn ich jedesmal einen neuen Freischaltcode kaufen würde.

Also so schlecht ist das System der GPS-GmbH nicht, finde ich, auch wenn es aus dem einen oder anderen Sichtwinkel rechtlich evtl. fragwürdig ist.

mfg
JLacky

DerMitdemFahrrad
25.01.2007, 10:49
Hallo,,

ob ich nackt vor dem rechner sitze oder mitpudelmuetze geht
den hersteller einen scheiss an. selbst wenn er in seiner mir
NACH dem Kauf offenbarten Lizenzschrift vorgibt, ich muesse
einen Weste tragen.

Was machst Du, wenn der Hersteller seine Software so programmiert hat, dass sie nur funktioniert, wenn Du eine Weste trägst?

Du darfst zwar mit Pudelmütze vor dem Rechner sitzen, aber Du kannst es nicht.

Gruß
Andreas

DerMitdemFahrrad
25.01.2007, 10:52
Hallo Andreas,

Du kannst auch keine Musik kaufen, nur den Tonträger und das Recht ihn anzuhören.

Ich kann eine CD kaufen. Und mit der kann ich alles machen, was gesetzlich nicht verboten ist. Ich kann sie anhören, zerschneiden, verschenken und verkaufen. Ich darf sie auch für das Auto, den CD-Porti und das Wochenendhaus in Oslo kopieren. Auch wenn das dem Hersteller nicht passt.

Problematisch wird es, wenn der Hersteller das Kopieren technisch unmöglich macht. Denn das Knacken eines Kopierschutzes ist gesetzlich verboten.

Gruß
Andreas

AndreasL
25.01.2007, 11:09
Das umgehen eines technisch wirksamen Kopierschutzes ist verboten, so lautet die Formulierung. Nun sieht es so aus, das die CD mit einem Hinweis versehen ist das sie einen solchen enthält. Schon darfst du sie nach Gesetz nicht mehr kopieren.

Was du kannst und was ein 'technisch wirksamer Kopierschutz' ist, steht auf einem anderen Blatt.

JLacky
25.01.2007, 11:28
Ich kann eine CD kaufen. Und mit der kann ich alles machen, was gesetzlich nicht verboten ist.
Diese Ansicht ist meiner Meinung nach etwas kurzsichtig und blauäugig!
Du kannst mit Deiner Musik-CD zunächstmal nur das machen, was technisch möglich ist. Du kannst z.B. viele CDs nicht im Auto einsetzen, weil die billigen CD-Player im Auto mit manchem Kopierschutz nicht klar kommen. Und das, obwohl es gesetzlich nicht verboten ist, eine CD im Auto zu hören.

Also gehen viele Einschränkungen deutlich über die gesetzlichen Einschränkungen hinaus, weil der Hersteller entweder das so will, oder einfach nicht bedacht hat.

Und wir Kunden müssen entscheiden, ob wir das akzeptieren oder nicht, und dann entscheiden ob wir ein Produkt kaufen oder nicht! Nur tun das viele halt nicht. Erst wird gekauft, und dann gejammert, wenn es irgendwelche Einschränkungen gibt.

Problematisch wird es, wenn der Hersteller das Kopieren technisch unmöglich macht. Denn das Knacken eines Kopierschutzes ist gesetzlich verboten.
Na prima, da sind wir ja bei GARMIN auf der sicheren Seite, denn die GARMIN-CDs/DVDs haben keinen Kopierschutz. Sie werden ja sogar kostenlos von GARMIN verteilt.

Was machst Du, wenn der Hersteller seine Software so programmiert hat, dass sie nur funktioniert, wenn Du eine Weste trägst?

Dann trage ich halt eine Weste, wenn ich die Software unbedingt brauche, oder ich kaufe die Software nicht. Das ist doch meine freie Entscheidung, sowas zu tun oder nicht!

mfg
JLacky

DerMitdemFahrrad
25.01.2007, 11:32
Hallo,

nochmal zum Vertrag:

Normalerweise wird ein Vertrag von zwei Leuten einvernehmlich geschlossen. Zum Beispiel dadurch, dass beide einen schriftlichen Vertrag unterschreiben. Oder dadurch, dass Du der Kassiererin 2 EUR gibst und sie Dir die Ware überlässt (mündlicher Kaufvertrag).

Dann gibt es noch das so genannte konkludente Handeln. Also man macht etwas und gibt dadurch zu verkennen, dass man einen Vertrag schließen möchte. Zum Beispiel machst Du in der neuen Wohnung den Lichtschalter an und zack, hast Du einen Vertrag mit den Stadtwerken über die Stromlieferung inklusive Grundgebühr.

Und darauf zielen Software-Verträge meistens ab ("Durch öffnen der Verpackung erklären Sie sich mit folgendem Vertrag einverstanden"). So etwas ist rechtlich wackelig, weil der Kaufvetrag ja bereits abgeschlossen ist.

Gruß
Andreas

DerMitdemFahrrad
25.01.2007, 11:43
Hallo,

Diese Ansicht ist meiner Meinung nach etwas kurzsichtig und blauäugig! Du kannst mit Deiner Musik-CD zunächstmal nur das machen, was technisch möglich ist. Du kannst z.B. viele CDs nicht im Auto einsetzen, weil die billigen CD-Player im Auto mit manchem Kopierschutz nicht klar kommen. Und das, obwohl es gesetzlich nicht verboten ist, eine CD im Auto zu hören.

Klar, so meinte ich das, im Rahmen der technischen Möglichkeiten sowieso. Dass ich eine CD nicht in den GPS-Empfänger stecken kann, ist klar.

Also gehen viele Einschränkungen deutlich über die gesetzlichen Einschränkungen hinaus, weil der Hersteller entweder das so will, oder einfach nicht bedacht hat.

Ja, so ist es. Aber niemand verbietet Dir, die Dinge anders zu nutzen, solange Du keinen wirksamen Kopierschutz umgehst oder gegen andere Gesetze verstößt.

Und wir Kunden müssen entscheiden, ob wir das akzeptieren oder nicht, und dann entscheiden ob wir ein Produkt kaufen oder nicht! Nur tun das viele halt nicht. Erst wird gekauft, und dann gejammert, wenn es irgendwelche Einschränkungen gibt.

Ganz genau! Das ist das Problem! Aber ein Boykott würde auch nicht helfen, dann gäbe es nämlich gar keine Topo-Karte.

Das Hauptproblem der digitalen Welt ist, dass Daten und Datenträger leicht trennbar sind. Identische Kopien sind möglich. Das stellt das Wirtschaftssystem und die Gesellschaft vor ein Problem. Hersteller haben ein berechtigtes Interesse, Geld für ihre Daten zu bekommen. Derzeit versuchen sie das damit durchzusetzen, indem sie die Nutzung ihrer Daten stark einschränken. Und ich glaube, diese Rechnung geht auf, denn der "Haben-Wollen-Reiz" ist bei der Mehrheit der Menschen größer als die "Ich-Lass-Mich-Nicht-Verarschen-Wirkung". Die Zeiten werden kommen, da werden Musik-CDs (oder Speicherkarte oder was es dann auch immer geben mag) kostenlos verteilt und jedes Anhören eines Lieds kostet Geld. 10 Cent für jedes Lied. 10 Lieder hintereinander zum Sonderpreis für 95 Cent. Es wird nur noch Player geben, die über eine (drahtlose) Internetverbindung eine exakte Abrechnung möglich machen. Ohne Internetverbindung wird die Musik dann nicht gespielt. Alle anderen Wiedergabegeräte (normale CD- und MP3-Player) werden dann verboten sein.

Insofern erscheint eine Kultur-Flatrate (oder lieber Daten-Flatrate) wünschenswert, trotz ihrer Nachteile. Jeder Bürger ab 18 zahlt monatlich 20 EUR und darf dafür so viel Musik hören, Filme schauen und Karten benutzen, wie er will. Die Nutzungsprofile bestimmen, welche Anbieter mehr Geld bekommen und welche weniger.

Gruß
Andreas

andreas.wernicke
25.01.2007, 11:45
Hallo,


> So etwas ist rechtlich wackelig, weil der Kaufvetrag ja bereits
> abgeschlossen ist.

Ja, die Wackligkeiten wurden ja alle schonmal diskutiert, nur muß man die bevorzugte Interpretation unter Einsatz von Kleingeld erstmal durchsetzen.

Aber zum Teufel mit den juristischen Betrachtungen :) Entscheidend ist was JLacky geschrieben hat: Ich habe die freie Wahl einen Nutzungsvertrag einzugehen, und wenn ich es tue, dann bin ich damit auch einverstanden.

In Zweifelsfällen gilt immer: vorab informieren ist angesagt. --- Das Lizenzmodell ist ja in der Regel vorab bekannt (Webseite), oder kann beim Vetrieb erfragt werden.


viele Grüße

Andreas

JLacky
25.01.2007, 11:56
Und darauf zielen Software-Verträge meistens ab ("Durch öffnen der Verpackung erklären Sie sich mit folgendem Vertrag einverstanden"). So etwas ist rechtlich wackelig, weil der Kaufvetrag ja bereits abgeschlossen ist.
Ja, deshalb steht da ja auch immer: "Wenn Du nix einverstanden mit scheissendreck Lizensvertrag, dann bringen zurück zu Händler und bekommen Geld wieder.":)

Und das funktioniert prima! Ich habe selber schon eine 1800EUR teuere Microsoftsoftware an den Händler zurückgeschickt, weil ich die Lizenzbedingungen nicht akzeptieren konnte. Und das schon abgebuchte Geld, wurde problemlos erstattet.

Und wer das halt nicht macht, sollte hinterher auch nicht jammern, wenn Die Software halt in irgendeiner weise technischen Einschränkungen, wie z.B. Freischaltcodes unterliegt. Denn Jammern hilft nichts, und ändert auch nicht die Einstellung der Hersteller. Nur wer ein Produkt nicht kauft, oder nach dem Kauf gleich wieder zurückgibt, zwingt die Hersteller zum Umdenken.

Aber wer den Lichtschalter anmacht, soll auch den Strom bezahlen, auch wenn der Strom aus Biblis kommt.:)

mfg
JLacky

DerMitdemFahrrad
25.01.2007, 12:08
Hallo,

Ja, deshalb steht da ja auch immer: "Wenn Du nix einverstanden mit scheissendreck Lizensvertrag, dann bringen zurück zu Händler und bekommen Geld wieder.":)

Und das funktioniert prima! Ich habe selber schon eine 1800EUR teuere Microsoftsoftware an den Händler zurückgeschickt, weil ich die Lizenzbedingungen nicht akzeptieren konnte. Und das schon abgebuchte Geld, wurde problemlos erstattet.

Das funktioniert sogar, wenn man Software im Bundle mit einem Computer kauft. Nicht einverstanden, der ganze Dreck zurück, Geld wieder.

Aber das kann es doch nicht sein. Eigentlich muss so eine Information *vor* dem Kauf dabei stehen. Es müsste sich jemand finden, der dagegen klagt.

Gruß
Andreas

andreas.wernicke
25.01.2007, 12:22
Hallo Andreas,


> Es müsste sich jemand finden, der dagegen klagt.

Warum denn? Alle Macht den Juristen? --- Es geht doch auch einvernehmlich, und wie geschrieben: Die meisten Bestimmungen wiederholen sich ja und sind entweder allgemein bekannt, oder vorab nachlesbar oder zu erfragen.


viele Grüße

Andreas

DerMitdemFahrrad
25.01.2007, 12:25
Hallo Andreas,


> Es müsste sich jemand finden, der dagegen klagt.

Warum denn?

Damit man die Software frei benutzen kann, ohne Gängelung und störende Einschränkungen.

Gruß
Andreas

andreas.wernicke
25.01.2007, 12:36
Hallo Andreas,


> Damit man die Software frei benutzen kann, ohne Gängelung und störende
> Einschränkungen.

Das finde ich bei den Garmin Straßenprodukten noch überaus anwendungsfreundlich gelöst: Du kannst sie mit einem Freischaltkode sogar mehrfach und auch jedem PC installieren.

Ich habe beruflich mit ganz anderen Lizenzmodellen (CrypKey, Dongles etc.) zu tun, wo jede Änderung am System eine aufwendige Kommunikation mit dem Anbieter nach sich zieht, abgesehen von Kompatibilitätsproblemen.

Ich bin auch ein Freund des einfachen Installieren und fertig, aber leider wissen wir ja, daß viele Menschen mit Vertrauenslösungen nicht fair umgehen.


viele Grüße

Andreas

DerMitdemFahrrad
25.01.2007, 12:42
Hallo Andreas,

Das finde ich bei den Garmin Straßenprodukten noch überaus anwendungsfreundlich gelöst: Du kannst sie mit einem Freischaltkode sogar mehrfach und auch jedem PC installieren.

Ja, das stimmt. Die Einschränkung der Karten auf zwei Geräte ist auch akzeptabel. Garmin und die Händler sollten es klar dazuschreiben, damit man es vor dem Kauf weiß.

Die Einschränkungen der Topo Deutschland auf einen (bestimmten) PC sind da gravierender.

Ich bin auch ein Freund des einfachen Installieren und fertig, aber leider wissen wir ja, daß viele Menschen mit Vertrauenslösungen nicht fair umgehen.

Da hast Du recht. Nur sollten die ehrlichen Benutzer deswegen nicht drangsaliert werden. So wie ich es für unsinnig halte, sämtliche Haushalte zu durchsuchen, weil es in Deutschland Leute gibt, die illegal Waffen besitzen.

Gruß
Andreas

Sette
25.01.2007, 13:06
In Zweifelsfällen gilt immer: vorab informieren ist angesagt. --- Das Lizenzmodell ist ja in der Regel vorab bekannt (Webseite), oder kann beim Vetrieb erfragt werden.
Hi,
es steht auch weiter oben (DerMitdemFahrrad): "Normalerweise wird ein Vertrag von zwei Leuten einvernehmlich geschlossen."

Aber Garmin hat mich auch nicht gefragt, ob für mein GPS-V (die 2. Freischaltung hat der 276) nur mehr CN-Karten nur keine CS-Karten mehr erhältlich sein sollen. Da CN für den Ver unbrauchbar sind, ist die Antwort ja klar.
Die verstecken sich hinter "wir stellen ja Kartenupdates zur Verfügung" ohne Rücksicht ob praktikabel verwendbar.

Gruß

PS: klar kommt alles in die Jahre und wird nicht mehr supported, aber ich wäre zufrieden, wenn das CN-Material wegen Unbrauchbarkeit auf dem Ver - und nicht weil mir das so besser gefällt - auf mein 276er (für das Garmin ja genug Geld kassiert hat) als Erstgerät übertragen werden würde. Die Einstellung von CS war schließlich deren Idee und das Ver ist ja noch super verwendbar und mein Schaden - den Ver nicht mehr oder nur mit alten Karten verwenden zu können - ist ja nicht so gering, wenn ich an den seinerzeitigen Preis des Ver MIT KARTEN denke.

JLacky
25.01.2007, 13:17
Da hast Du recht. Nur sollten die ehrlichen Benutzer deswegen nicht drangsaliert werden.
Na ja, aber so ist nun mal unser Staat aufgebaut.

Ich darf mir ja auch nicht als ehrlicher Bürgen problemlos eine PumpGun kaufen, weil es halt unliebsamme Zeitgenossen gibt, die damit halt schlimmere Sachen anstellen wie ich, der nur mal auf die Ratte immer Keller schiessen will.

Wenn soll man denn sonst drangsallieren?


So wie ich es für unsinnig halte, sämtliche Haushalte zu durchsuchen, weil es in Deutschland Leute gibt, die illegal Waffen besitzen.

Keine Angst, kommt noch.

Jetzt werden erstmal sämmtliche Telekommunikationsdaten jedes Bürgers für 6 Monate gespeichert, egal ob Terrorist, oder nicht.

Später darf dann eine Onlinedurchsuchung Deines PCs durch die Strafverfolgungsbehörden (und natürlich den Geheimdiensten) gemacht werden, ohne das Du davon was weisst.

Und für die monatliche 'Besichtigung' Deiner Wohnung, um zu prüfen, ob Du ein guter Staatsbürger bist, wird sich bestimmt nach dem nächsten Terroranschlag ein gute Begründung ergeben.:lol:

mfg
JLacky

Wolfgang16
03.01.2008, 17:29
Hallo,

mal zurück zu Karten: das besondere hier ist mE, daß Karten oft sowohl gedruckt als auch als digitale Ausgabe erhältlich sind. Auch der Verkäufer bewirbt das dann als verschiedenene Formen des gleichen Produkts.

Die gedruckte Ausgabe darf ich überall benutzen, weiterverkaufen und sogar scannen und den Scan wie eine Digitalkarte verwenden. Bei der digitalen Ausgabe wird durch irgendwelche Lizenzbedingungen der Verkauf verboten und die Benutzung stark eingeschränkt. Wenn ich das Vorausgehende richtig verstanden habe, ist das durch das Urheberrecht nicht gedeckt, weil ja die beiden Varianten dem gleichen Urheberrecht unterliegen.
Wie sehen das sie Juristen?

Servus
Wolfgang

blue0711
03.01.2008, 17:39
...und sogar scannen und den Scan wie eine Digitalkarte verwenden. Darfst Du nicht. Ist meistens explizit untersagt, aber auch vom Urheberrecht her nicht ohne Zustimmung erlaubt.

Joern_Weber
03.01.2008, 18:34
Die gedruckte Ausgabe darf ich überall benutzen, weiterverkaufen und sogar scannen und den Scan wie eine Digitalkarte verwenden.


Korrekt. Nennt sich Privatkopie und darf nur von dir selber verwendet werden.


Bei der digitalen Ausgabe wird durch irgendwelche Lizenzbedingungen der Verkauf verboten und die Benutzung stark eingeschränkt.


Ja, das ist bei einigen Herstellern der Fall.


Wenn ich das Vorausgehende richtig verstanden habe, ist das durch das Urheberrecht nicht gedeckt, weil ja die beiden Varianten dem gleichen Urheberrecht unterliegen.


In wie weit die Verträge Passagen enthalten welche unwirksam sind, haben Richter zu entscheiden. Beachte aber das einige Karten in Deutschland nicht nur dem Urheberrecht, sondern auch zusätzlich dem Vermessungsrecht der Bundesländer unterliegen.


Wie sehen das sie Juristen?


Ein Jurist darf dir hier, selbst wenn er wollte, keine Rechtsberatung geben.


Gruss Joern Weber

blue0711
03.01.2008, 19:22
Ein Jurist darf dir hier, selbst wenn er wollte, keine Rechtsberatung geben.Quatsch.
Wenn einer Rechtberatung geben darf, dann ein Jurist, besser Rechtsanwalt.
Rechtsberatung ist aber lediglich die Beratung in einer konkreten Rechtslage.
Rechtsdinge allgemeiner Natur zu beurteilen, ist keine Rechtsberatung, kann also von jedem gemacht werden.

blue0711
03.01.2008, 19:27
Wenn ich das Vorausgehende richtig verstanden habe, ist das durch das Urheberrecht nicht gedeckt, weil ja die beiden Varianten dem gleichen Urheberrecht unterliegen.Eigentlich nicht, denn wenn Du eine Karte kaufst, erwibst Du einen Gegenstand, erhälst also Eigentum.

Kaufst Du eine Digital-Karte, erwirbst Du lediglich ein Recht, nämlich das recht, sie zu nutzen. Du hast niemals ein Eigentum an der Karte.

Diese Nutzung kann natürlich per AGB eingeschränkt werden.
Und genau hier ist die Problematik.
Eine AGB muss VOR Kauf bekannt sein, sonst kann sie keine Gültigkeit erlangen. Eine Nutzungseinschränkung IN der Verpackung kann also nicht gültig werden, eine AUF der Verpackung schon.