ZITAT(StVO §23)
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Hierzu ein Auszug aus der Begründung zur Änderung von § 23 StVO:
„(...) Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon nicht aufnehmen oder halten muss. Insoweit soll es der Verantwortung des Fahrzeugführers überlassen bleiben, ob er in Kenntnis der auch dann noch bestehenden Risiken der mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe ein Telefongespräch führt. Gleiches gilt für das Betätigen der weiteren Bedienfunktionen, die unter der genannten Bedingung ebenfalls weiter erlaubt bleiben. Auch insoweit obliegt es der Verantwortung des Fahrzeugführers, die davon ausgehenden Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, z. B. durch die Anwahl mittels Sprachsteuerung oder zumindest durch die Eingabe von Kurzwahlnummern, um den Wählvorgang möglichst wenig ablenkend zu gestalten. (...)“
U.a. in Bayern kann es passieren, das dich ein eifriger Beamter anzeigt wenn du ein in einer Halterung steckendes Handy bedienst. Du nimmst es dafür ja nicht auf sondern drückst nur nen Knopf zum Abheben. In diesem Fall Widerspruch einlegen und auf den Paragrafentext verweisen.