Beiträge von ManfredK

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...

    Thomas war bei mir auch so - Alle Garmin (Camper, Zumo 590 und 595; Nüvi) liefen problemlos durch (incl. der Installationsoptionen), beim XT keine Installationsoptionen verfügbar.


    Also erstmal die Karte nur auf dem XT installiert (lief problemlos durch)


    Danach noch mal an GE angeschlossen


    1.Auf Kartendetails


    2. Auf Optionen



    3. Auf dem Rechner installieren


    Garmin hat in der Vergangenheit bewiesen, dass austauschbare Akkus im Bereich dessen was im Motorradbereich benötigt wird kein Problem sind.


    Ab Dezember 2024 wird wohl in der EU ein Gesetz kommen, dass Smartphone-Hersteller und ähnliche Geräte (also auch Navigation) "zwingt" den Austausch des Akkus für "jedermann" zu ermöglichen. Geräte wie der XT werden dann nicht mehr möglch sein.

    Es wurde was geladen, aber ich finde niXS. Wohin wird das abgelegt, wenn wirklich etwas herunter geladen wurde?

    Schau doch mal im Verzeichnis "CoreService" deines Rechners nach


    Ich finde z.B. im Verzeichnis C:\ProgramData\Garmin\CoreService\Downloads\SafetyCamera\SafetyCamera_SafetyCamera.010-D1537-00\rmu\SafetyCameras\web\gpi den Download der SafetyCams die ich einem Update hinsichtlich des Datum zuordnen kann.


    Ist ein bisschen Fleißarbeit da das Datum erst beim einzelnen Datenordner angezeigt wird


    Ist ein Beispiel für ein Update dass ich am Freitag angestoßen hatte


    In den allermeisten Fällen wird es sich um einen Zufallsfund handeln. Wenn z.B. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle zufällig auf dem Bildschirm eines Handys oder auf dem Bildschirm des Navis eine aktive App mit den entsprechenden Warnhinweisen gesehen wird könnte ein dringender Verdacht auf illegale Nutzung gegeben sein. Evtl. sind dann auch weitere Maßnahmen wie z.B. Sicherstellung (mit Zustimmung) oder gar Beschlagnahmung (mit richterlicher Kontrolle) zur Beweissicherung möglich.


    Würde das Gerät zu diesem Zeitpunkt (Kontrollorgan kann den Bildschirm einsehen) abgeschaltet sein fehlen entsprechende Verdachtsmomente und es wären keine weiteren Maßnahmen möglich.


    Ich persönlich freue mich auf eine korrekte Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit (unabhängig von einer Warnfunktion) und bin für Abweichungen dann auch selbst verantwortlich. Wenn Kontrollen dann auch noch mit dem notwendigen Augenmaß hinsichtlich der Standortwahl (Gefahrenpunkte) erfolgen würden gibt es bei mir keine Aufregung.


    Hätte mein Garmincamper korrekt angezeigt das ich auf einer SSxy nur 70 km/h mit dem Wohnmobil fahren dürfte hätte ich nicht einen Bußgeldbescheid bekommen. Anzeige war fehlerhaft, die Verantwortung trage ich.


    Wenn ich glaube, dass ich 10m nach dem Ortsschild in Frankreich noch 54km/h fahren darf obwohl nur 50 km/h erlaubt sind, dann ist das mein Fehler und mein Geldbeutel.

    Es lohnt sich nicht, das Thema weiter zu diskutieren...


    Die gesetzliche Regelung ist soweit klar:


    Im § 23 StVO Absätze 1a und 1c ist das konkrete Verbot für alle Menschen die ein Fahrzeug führen.


    Da es in den dt. Gesetzen keine Definition des Begriffes Fahrzeugführer gibt, muss man leider das Strafgesetzbuch in den §248 oder 316 heranziehen, die mit den elektronischen Geräten nichts zu tun haben sondern für den BGH genutzt wurden die Merkmale der Fahrzeugführung festzulegen.


    Kurz zusammengefasst, wer hinter dem Lenkrad sitzt darf keine Maßnahmen oder Geräte nutzen oder vorrätig halten die vor Geschwindigkeitskontrollen warnen - Ausnahme öffentliche Durchsagen/Anzeigen die z.B. von Radiosendern veröffentlicht werden. Wer nicht hinter dem Lenkrad sitzt führt keine Fahrzeug und ist daher von der StVO diesbezüglich nicht eingeschränkt. Bei Navigationsgeräten darf nach § 23 StVO 1c (beim Führen eines Fahrzeuges) die Funktion der Anzeige nicht genutzt werden (vom Fahrzeugführer) - es ist aber z.B. nicht verboten vor Antritt einer Fahrt die zutreffenden Standorte anzuschauen und sich z.B. diese Standorte zu merken.


    Über diese Regelung darf man sich aufregen wenn man möchte und kann dem auch durch ein *Plonk* (Ignorierfunktion) Ausdruck verleihen wird damit aber keine Änderung oder andere Auslegung der StVO erreichen.


    Und dieses Thema trenne ich bewusst von der Problematik der Beachtung von Höchstgeschwindigkeiten oder anderen Regeln des Straßenverkehrs. Das ist für mich ein völlig anderes Kapitel und passt auch nicht so wirklich in ein Forum das sich um Navigationsgeräte dreht.

    Fast richtig ...


    ;)

    Da es keine genaue legal Definition des "Fahrzeugführers" gibt geht das ein bisschen durch die Hintertür.. :)


    § 248b StGB und 316 StGB sind daher die einzigen Krücken die das zusammen mit einem BGH urteil definieren:


    Zitat aus dem BGH 'Urteil:


    Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; vgl. Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.). Danach ist Führer des Kraftfahrzeugs stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung hält. Befindet sich das Fahrzeug, in dem sich das (potentielle) Tatopfer aufhält, nicht (mehr) in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer (noch) mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist (vgl. BGHSt 49, 8, 14).


    Beifahrer und sonstige Mitfahrer "führen" im Sinne der StVO kein Fahrzeug und dürfen deswegen technische Einrichtungen des Fahrzeuges wie z.B. Navigationsgeräte usw. benutzen und darüber auch mit dem Fahrzeugführer kommunizieren.

    ja, korrekt - im Abs. 1c ist die nach meinem Verständnis entscheidende Formulierung:


    "Wer ein Fahrzeug führt,

    Da der Begriff des Fahrzeugführers im § 248 StGB definiert ist, müssen wir uns keine Gedanken darüber machen was dem Beifahrer erlaubt ist.


    Über die übrigen von dir genannten Punkte muss sich jeder einzelne seine persönlichen Gedanken machen.


    Das sind die aktuellen Daten unter WIN


    Und so schaut es mit dem Kartenbild aus (Gegenüber der Version von Anfang 01/23 habe ich keine Veränderungen im Zoomverhalten festgestellt)


    Hoch - Zoom 5km



    Hoch Zoom 3km



    Mittel Zoom 2km



    Mittel Zoom 1,5km