Es lohnt sich nicht, das Thema weiter zu diskutieren...
Die gesetzliche Regelung ist soweit klar:
Im § 23 StVO Absätze 1a und 1c ist das konkrete Verbot für alle Menschen die ein Fahrzeug führen.
Da es in den dt. Gesetzen keine Definition des Begriffes Fahrzeugführer gibt, muss man leider das Strafgesetzbuch in den §248 oder 316 heranziehen, die mit den elektronischen Geräten nichts zu tun haben sondern für den BGH genutzt wurden die Merkmale der Fahrzeugführung festzulegen.
Kurz zusammengefasst, wer hinter dem Lenkrad sitzt darf keine Maßnahmen oder Geräte nutzen oder vorrätig halten die vor Geschwindigkeitskontrollen warnen - Ausnahme öffentliche Durchsagen/Anzeigen die z.B. von Radiosendern veröffentlicht werden. Wer nicht hinter dem Lenkrad sitzt führt keine Fahrzeug und ist daher von der StVO diesbezüglich nicht eingeschränkt. Bei Navigationsgeräten darf nach § 23 StVO 1c (beim Führen eines Fahrzeuges) die Funktion der Anzeige nicht genutzt werden (vom Fahrzeugführer) - es ist aber z.B. nicht verboten vor Antritt einer Fahrt die zutreffenden Standorte anzuschauen und sich z.B. diese Standorte zu merken.
Über diese Regelung darf man sich aufregen wenn man möchte und kann dem auch durch ein *Plonk* (Ignorierfunktion) Ausdruck verleihen wird damit aber keine Änderung oder andere Auslegung der StVO erreichen.
Und dieses Thema trenne ich bewusst von der Problematik der Beachtung von Höchstgeschwindigkeiten oder anderen Regeln des Straßenverkehrs. Das ist für mich ein völlig anderes Kapitel und passt auch nicht so wirklich in ein Forum das sich um Navigationsgeräte dreht.