Blitzer in der Toskana

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...
  • Hallo Leute,

    ich möchte an Ostern mit dem Motorrad in die Toskana fahren. Nun hat mich ein Freund gewarnt, dass in der Toskana mächtig "aufgerüstet" worden sei. Gemeint ist damit die Installation fest stationierter Geschwindigkeitsmessgeräte, die angeblich nicht nur von vorne, sondern auch von hinten blitzen.
    Eine Datei mit Wegpunkten oder POIs (Italien bzw. speziell Gebiet Toskana) habe ich aber bisher weder hier (unter Download) noch anderswo im Netz gefunden. Würde diese Infos gerne in meinem 278er abspeichern ...
    Vielen Dank für Tipps, wo ich diese Datei(en) bekommen kann.

  • Hallo Leute,

    ich möchte an Ostern mit dem Motorrad in die Toskana fahren. Nun hat mich ein Freund gewarnt, dass in der Toskana mächtig "aufgerüstet" worden sei. Gemeint ist damit die Installation fest stationierter Geschwindigkeitsmessgeräte, die angeblich nicht nur von vorne, sondern auch von hinten blitzen.
    Eine Datei mit Wegpunkten oder POIs (Italien bzw. speziell Gebiet Toskana) habe ich aber bisher weder hier (unter Download) noch anderswo im Netz gefunden. Würde diese Infos gerne in meinem 278er abspeichern ...
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    Hallo,


    wie ist denn die Rechtslage in Bella Italia bei der Nutzung dieser POIs? Ist es da ähnlich radikal, wie bei den Eidgenossen?


    Gruß Jürgen

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  • Grundsätzlich wäre ich in Italien vorsichtig mich mit der Excekutive
    " anzulegen "....
    Carabinieri sind eine militärische Behörde und wohl eher für Kapitalverbrechen zuständig...halten einen aber auch mal an ( siehe unten )...
    Policia Stradale...für die Autobahnen
    Policia Municipale...so ähnlich wie die Politessen, Stadtpolizei
    Policia Forrestale für den Wald usw. aber auch bewaffnet und mit Blaulicht..
    und dann gibt es da noch dieverse lokale Ordungsorgane...
    das hat mir, bis jetzt, noch kein Italiener so richtig plausibel darlegen können.

    Ach ja...fast vergessen Guardia di Finaza....wenn die kommen hinlegen und den Adler machen ( alle viere von sich ) hat mir mal ein Italiener geraten ;)

    Wenn schon für einen falschen Helm, oder im stehen fahren ( deswegen sind wir 2005 schon angehalten worden ), Kräder beschlagnahmt worden sollen sein....lieber vorsichtig fahren... zumal die Geldbußen deutlich höher ausfallen können.

    Infos hier

    http://www.adac.de/Recht_und_R…6&SourcePageID=10280&TL=2

    Bußgelder hier

    http://www.rom.diplo.de/Vertre…eiteStVOBu_C3_9Fgeld.html


    Aber bis jetzt hatte ich persönlich noch nie Probleme in bella Italia....

    VG Schimmi

  • Hallo Schimmi,


    diese Infos hatte ich so auch von meinen italienischen Freunden erhalten. Aber zu unseren POIs konnten sie mir auch nichts sagen. Im Ausland nutze ich die POIs auch nicht.
    Ich habe auch keinen Bock, mich im Urlaub mit der einheimischen Rennleitung (wo auch immer) anzulegen und mir dadurch u.U. den Urlaub zu versauen. Ich fahre dann halt meist so, dass mir i.d.R. keiner was kann.


    Gruß Jürgen

  • Kleine Übersicht zur Rechtslage um POI-Warner im In- und Ausland aus einem anderen Forum:

    http://www.forumromanum.de/mem…86678&threadid=1089130156

    Radarwarner im Rechtssinne können a u c h Navigationsgeräte sein, die (meist per gesondert zu ladender P(oint)O(f)I(nterest)-Dateien bei Annäherung vor stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen warnen. Im Folgenden unterscheide ich mal „technisch“ zwischen „echten“ Radarwarnern, die im Betrieb befindliche Messgeräte orten und vor diesen warnen und Plug-Ins, die vor lediglich kartographisch erfassten Standorten von Messgeräten bei Annäherung warnen.


    Wem spitzfindige Betrachtungen über Rechtskram ein Greuel sind, der möge jetzt einfach bis gaaaanz unten blättern. Dort steht’s dann noch mal „auf Deutsch“.




    ----------------- Anfang der Griffelspitzerei -------------------


    Die Rechtslage in Deutschland:


    1. „Echte“ Radarwarngeräte:


    Solche Anlagen müssen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG), wie alle elektrische Geräte, die auf den Markt gebracht werden, mit einem CE - Zeichen gekennzeichnet sein (Herstellererklärung zur Konformität nach EU-Richtlinien).


    Sofern ein Radarwarn- bzw. Laserstörgerät eine Sendefunkanlage darstellt, ist das Betreiben eines solchen Gerätes nach § 149 Absatz 1 Nr. 10 TKG jedoch ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.


    Telekommunikationsrechtliche Bestimmungen stehen dem Betrieb von Radarwarn bzw. Laserstörgeräten, die keine Sendefunkanlagen darstellen, seit Inkrafttreten des TKG am 01.08.1996 bzw. der Novellierung des TKG am 26.06.2004 nicht mehr entgegen; die Polizei kann solche Geräte jedoch nach dem jeweiligen Landespolizeirecht beschlagnahmen und entschädigungslos vernichten. Diese Möglichkeit ist mehrfach durch Gerichtsentscheidungen bestätigt worden. Radarwarngeräte werden nämlich dazu benutzt, straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu übertreten.


    Seit dem 01.01.2002 ist das Betreiben und betriebsbereite Mitführen von Radarwarn- und Laserstörgeräten zusätzlich gemäß § 23 Absatz 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld von i. d. R. 75 € geahndet werden.


    2. Plug-Ins für "andere" Geräte:


    Seit geraumer Zeit gibt es Plug-Ins für Navigationsgeräte, die den Fahrer bei der Annäherung an bekannte Standorte von Messgeräten (Standorte der fest installierten Blitzer und der überwiegenden Standorte mobiler Blitzer) warnen. Fraglich ist, ob der Einsatz dieser oder vielmehr so „aufgerüsteter“ Geräte erlaubt oder verboten ist. In Betracht kommt wieder seit 01.01.2002 § 23 I b StVO:


    „Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“


    Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass damit eine Verwendung klar untersagt wurde, zumal die Regelung zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen soll.


    Hier dazu ein Auszug aus der amtlichen Begründung zu § 23 Abs 1b StVO:


    "... Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemem; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab. Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf die konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Würde das Verbot solche Geräte untersagen, die zur Warnung oder Störung geeignet sind, so wären Polizei und Behörden mit dem Nachweis überfordert. Nicht erfasst werden übliche Rundfunkgeräte, bei denen es sich zwar um technische Geräte handelt, mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können, die hierfür aber nicht primär bestimmt sind. Anders verhält es sich bei Geräten, die zwar verschiedene Funktionen kombinieren (z.B. Zielführung und Warnfunktion), bei denen aber mindestens eine Komponente speziell der Warnfunktion dient. Dies kann ggf. auch ein Autoradio sein, wenn es mit einer entsprechenden Zusatzfunktion ausgestattet worden ist. ..."


    Es soll also verhindert werden, dass sich der Fahrzeugführer durch technische Hilfsmittel im Kraftfahrzeug den Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen kann.


    Aus den einschlägigen Kommentierungen:


    Auszug aus Hentschel: Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 23 StVO Rdnr. 38:


    "Abs 1b Satz 2 enthält nur Beispiele zur Verdeutlichung, ist aber nicht etwa abschließend. ... Für das Verbot des Abs 1b genügt es ..., daß bei Geräten mit verschiedenen Funktionen eine davon speziell zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungen dient, etwa auch die Ausstattung eines Autoradios oder eines Zielführungsgerätes mit einem zur Anzeige von Überwachungsmaßnahmen bestimmten Zusatzgerät (siehe Begründung, Bundesrats-Drucksache 751/01, Seite 12) ..."


    Janiszewski, 17. Auflage, zu § 23 Abs. 1b StVO:


    ... Satz 1 verbietet Maßnahmen, die ein Kraftfahrer gegen die Verkehrsüberwachung ergreift und die darauf abzielen, sich den Verkehrskontrollen tatsächlich wirksam zu entziehen. Dies kann bewirkt werden durch den Einsatz technischer Geräte, die den Standort von Verkehrskontrollen anzeigen oder die konkrete Überwachungsmaßnahme stören (Begr). Durch die Vorschrift sollen sowohl technische Geräte wie Radarwarngeräte und Laserstörgeräte erfaßt werden als auch alle anderen technischen Möglichkeiten, die im Ergebnis vergleichbar sind (Begr).
    Ausreichend ist, daß das Gerät aus der Sicht des Kfz.-Fahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Ob das Gerät tatsächlich geeignet ist, vor den Radarkontrollen zu warnen, ist unbeachtlich.


    Dagegen argumentieren manche Stimmen in der juristischen Literatur feinsinnig: Nur Geräte die (in erster Linie) „dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“, fielen unter die Norm. PDA’s, Navigationsgeräte, Handys etc seien jedoch (in erster Linie) zur Navigation, Telephonie etc bestimmt. Dies seien also Geräte, nur bei bestimmter Aufrüstung zur Warnung geeignet sind, ohne jedoch gerade dazu bestimmt zu sein. Deshalb unterfielen sie nicht der gesetzlichen Regelung.


    Weiter wird auch vertreten, soweit die Warnung nicht ausdrücklich vor „Blitzern“ sondern vielmehr euphemistisch vor „Gefahrstellen“ erfolge, werde nicht vor den Messgeräten, sondern vielmehr vor den potentiellen Unfallstellen gewarnt, an welchen Geschwindigkeitsmessungsgeräte ja aufgestellt sein sollten.


    Zudem könne das Plug-In ja – im Gegensatz zum „echten Radarwarner“ auch gar nicht wissen, ob in den vielen bekannten „Starenkästen“ auch tatsächlich gerade ein Gerät eingesetzt oder dieser nicht vielmehr derzeit leer sei. Nur wenn dem Fahrer ständig aktualisiert mitgeteilt werde, wo sich aktive, mobile Messstellen befinden, müsse man dies anders beurteilen.


    Schwierig, schwierig ...


    Der ADAC geht jedenfalls (vorsichtshalber) wohl davon aus, das zwar nicht das Laden eines solchen Plug-In, wohl aber die Aktivierung der Warnfunktion (Gefahrenstellen anzeigen) in Deutschland ebenso wie ein „echter“ Radarwarner nach § 23 I b StVO ordnungswidrig sein und mit einem Bußgeld von 75 Euro sowie 4 Punkten in Flensburg geahndet werden dürfte.


    Der 43. Deutschen Verkehrsgerichtstag sah das wohl ähnlich, da er in Goslar die Empfehlung ausgesprochen hat, nun konsequenterweise auch noch die Herstellung und den Vertrieb von Radarwarngeräten zu untersagen.


    Hochstreitig ist, ob solche Geräte bei Kontrollen von der Polizei sichergestellt und eingezogen werden können. Hier wird wieder zu differenzieren sein.


    Bejaht man einen Gesetzesverstoß, würde dies prinzipiell bedeuten, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist und eine polizeiliche Beschlagnahme sowie eine Entziehung und Vernichtung des Geräts gerechtfertigt wäre.


    Im Gegensatz zu einem „echten“ Radarwarner könnte es bei einem Handy oder Navi mit Plug-In jedoch ausreichend und damit ein Gebot der Verhältnismässigkeit sein, lediglich das Plug-In zu deaktivieren – so wie bei verstellbaren Töpfen nach deren „Rückverwandlung“ eine Einziehung auch nicht mehr verhältnismässig sein dürfte.



    Rechtslage im Ausland


    Die Konferenz der Europäischen Verkehrsminister (CEMT) hat mit Beschluss vom 29./30.Mai 1996 eine Empfehlung verabschiedet, wonach die Benutzung von Radarwarngeräten verboten werden soll. Eine einheitliche Umsetzung dieser Empfehlung erfolgte bislang nicht. In folgender Übersicht werden daher die Regelungen der einzelnen europäischen Länder dargestellt:


    Albanien
    Kein Mitführ- und Benutzungsverbot.


    Belgien
    Die Herstellung, Einfuhr, Besitz, Feilbieten, Verkauf und die kostenlose Verteilung von Geräten, die dafür geeignet oder bestimmt sind, das Vorhandensein von Verkehrsüberwachungsgeräten anzuzeigen oder die Funktion dieser Geräte zu stören ist verboten. Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Haftstrafe von 15 Tagen bis drei Monaten oder einer Geldstrafe geahndet werden. Im Wiederholungsfalle verdoppelt sich die Strafe. In jedem Fall erfolgt eine Einziehung und Vernichtung des Gerätes.


    Bulgarien
    Es besteht kein generelles Verbot. Die Benutzung ist erlaubt, solange die Geschwindigkeitsmessung nicht gestört wird.


    Dänemark
    Die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten oder losen Zubehörteilen, die auf dem Empfang elektromagnetischer Wellen von den zu Geschwindigkeitskontrollen eingesetzten Geräten der Polizei eingestellt sind oder diese Kontrollgeräte stören können, verboten. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe geahndet.


    Frankreich
    Das Feilbieten, der Verkauf, Erwerb, Einfuhr, Einbau, Anbau, Benutzung und die Mitnahme von Geräten, die dafür geeignet oder bestimmt sind, das Vorhandensein von Verkehrsüberwachungsanlagen anzuzeigen oder diese zu stören ist unter Strafe gestellt. Es können Geldstrafen verhängt werden. Darüber hinaus wird das Gerät und – soweit in einem Kfz verwendet – das Kfz eingezogen.


    Lettland
    Die Benutzung ist verboten. Für den Verkauf gibt es keine Beschränkungen.


    Litauen
    Die Benutzung ist verboten. Es kann eine Geldbuße verhängt werden. Darüber hinaus wird das Gerät eingezogen.


    Luxemburg
    Zum Straftatbestand vgl. Frankreich. Es kann eine Haftstrafe von 3 Tagen bis 8 Jahren sowie eine Geldbuße verhängt werden. Darüber hinaus wird das Gerät eingezogen.


    Niederlande
    Radarwarngeräte dürfen weder benutzt noch vertrieben werden. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von 250 Euro geahndet; darüber hinaus wird das Gerät beschlagnahmt


    Norwegen
    Es besteht kein Benutzungsverbot, wohl gibt es aber gesetzgeberische Überlegungen dazu.


    Österreich
    In Österreich sind nur solche Radarwarngeräte verboten, die aktiv über Funkwellen Radarstandorte aufspüren und daher als Funksendeanlagen gelten. Wer ein solches Radar- oder Laserwarngerät nach Österreich einführt, vertreibt oder besitzt, kann mit einer Strafe von bis zu EUR 4.000 belangt werden. Radarwarngeräte können von den Behörden zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmt und zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.


    Das Innenministerium sowie die Fernmeldebehörde haben jedoch erklärt, dass das zuvor Gesagte für GPS-Navigationsgeräte, die mit einem POI-Warner als „Ankündigungsfunktion“ für Radar ausgestattet sind, nicht gilt, da es sich bei diesen Navigationsgeräten um keine Funkanlagen handelt. Deshalb sind GPS-Navigationsgeräte mit Radar-Warn-Plug-Ins in Österreich erlaubt.


    Polen
    Gemäß Art.66 Absatz 4 der polnischen Straßenverkehrsordnung ist das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand verboten. Das Mitführen ist nur dann zulässig, wenn die Geräte erkennbar nicht einsatzbereit sind (z.B. verpacktes Gerät). Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen geahndet.


    Rumänien
    Es besteht kein Benutzungsverbot. Eine Regelung wird jedoch erwogen.


    Schweden
    Es besteht ein Verbot, Radarwarngeräte herzustellen, zu überlassen, zu besitzen und zu verwenden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet. Darüber hinaus erfolgt eine Einziehung des Gerätes.


    Schweiz


    Die Herstellung, Einfuhr, Anpreisen, Weitergeben, Verkauf und sonstiges Überlassen von Geräten, die die behördliche Kontrolle des Straßenverkehrs erschweren oder stören, sowie deren Einbau, Mitführung und sonstiges Verwenden im Kfz ist unter Strafe gestellt. Als Ahndung kommen hohe Geldstrafen, Haft, Einziehung und Vernichtung des Gerätes in Betracht. Zu den verbotenen Geräten zählen auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen warnen können.


    Slowakei
    Das slowakische Fernmeldeanlagenrecht verbietet die Benutzung und den Verkauf von Radarwarngeräten.


    Spanien
    Die Benutzung von Radarwarngeräten ist verboten.


    Tschechien
    Der Besitz, das Inverkehrbringen und die Werbung für Radarwarngeräten jeder Art ist seit 01.07.2006 verboten und kann mit Einziehung des Geräts sowie einer Geldstrafe bis zu 100 000 Kronen (ca. 3 530 Euro) geahndet werden..


    Türkei
    Ein Benutzungsverbot besteht zur Zeit nicht.


    Ungarn
    Der Besitz, das Inverkehrbringen und die Werbung für Radarwarngeräte ist verboten. Die Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe sowie mit Einziehung des Gerätes geahndet.


    (Überwiegend lt. ADAC, ÖAMTC, CZ/PL eigene Recherche)


    ----------------- Ende der Griffelspitzerei -------------------




    Sooo - und wat fangen wir nu damit an???


    „Echte Radarwarner“, die aktiv Messgeräte orten oder gar stören sind nahezu überall verboten, auch wenn das bei uns derzeit nur den Betrieb, nicht aber den blossen Besitz betrifft.


    Vorsichtshalber sollte man sich auch beim Betrieb eines Navigationsgeräts (egal ob nun PDA, echtes Navi oder Handy mit Navifunktion) nicht dabei erwischen lassen, dass dort eine Annäherungswarnung vor „Gefahrstellen“ aktiviert ist. 4 Punkte sind kein Pappenstiel.


    Zwar ist bislang nicht bekannt, dass gezielte Kontrollen durchgeführt würden und bei uns kann man darüber mit Hilfe eines guten Verkehrsrechtlers vielleicht auch noch diskutieren, in immer mehr Staaten der EU dagegen wird’s vermutlich einfach nur teuer. Und zumindest in der Schweiz und in Tschechien ist die Rechtslage auch glasklar.

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  • Hallo,


    danke für die mühevolle Aufstellung. Ich werde noch einmal versuchen die italienische Rechtslage aufzutreiben. Für mich steht allerdings fest, dass bei Fahrten ins Ausland diese POIs gelöscht werden. Rechtstreitigkeiten im Ausland bringen nur Nachteile.
    Anderes Thema nur am Rande: Ich habe mir seinerzeit für Italien auch einen neuen Führerschein ausstellen lassen, obwohl der alte "graue Lappen" akzeptiert werden muss. Wurde aber nicht überall getan. Wenn man´s weiß, kann man dem drohenden Ärger vorbeugen. Was nützt es, wenn erst hinterher nach einem langen Verfahren sein Recht bekommt.


    Gruß Jürgen



  • ... Rechtstreitigkeiten im Ausland bringen nur Nachteile.
    Anderes Thema nur am Rande: Ich habe mir seinerzeit für Italien auch einen neuen Führerschein ausstellen lassen, obwohl der alte "graue Lappen" akzeptiert werden muss. Wurde aber nicht überall getan. Wenn man´s weiß, kann man dem drohenden Ärger vorbeugen. Was nützt es, wenn erst hinterher nach einem langen Verfahren sein Recht bekommt.



    da haste Recht, Jürgen. Vor allem in Ländern, wo sie flott mit Beschlagnahmen sind, wie eben grad in Italien. Lohnt sich nicht, sich die ganze Saison wegen sowas verhageln zu lassen.

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  • Von wg Führerschein. Im BoFo wurde schon erwähnt, daß einem BoFoisti in Italien bei einer Kontrolle der Lappen abgenommen wurde und nach der Kontrolle die Herausgabe deselbigen verweigert wurde.


    Ihm wurde der Führerschein an die "Heimatbehörde" geschickt. Modernes Märchen oder "spinnen die Römer"?

  • Hi Stephan,

    ich kann's natürlich nicht wirklich beurteilen, aber zuzutrauen ist den Italienern alles, so wie die derzeit drauf sind.

  • Hallo,


    dann sollte man seine Gastgeber nicht unnütz reizen und sich ordentlich benehmen (hat meine Oma schon immer gesagt:zunge4:)!


    Gruß Jürgen

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  • Blitzer in der Toskana:

    Ich kann hier leider nicht mit Tips oder POI Sammlung dienen, eher im Gegenteil.

    Wie ich HEUTE im Briefkasten feststellen musste, bin ich betroffener.
    Ich soll letzten Oktober dort zu schnell gefahren sein, wofür ein Italienisches Inkassobüro jetzt ca. 400€ von mir haben will.

    Kennt sich jemand aus wie hier die Rechtslage ist ?
    Die EU ist wohl noch nicht so weit, es gibt aber Bilaterale Abkommen. Von Österreich und Holland habe ich das schon gehört.
    Wie steht es mit Italien ?
    (Kann ich eventuell dieses Schreiben einfach ignorieren ?)

    Für Infos von Wissenden wäre ich dankbar.

    Dieter

    Zumo 590 und 276CX an Z900RS

  • Hallo Dieter,


    wann hast du denn das erste Mal davon gehört? Du bist doch bestimmt vorher schon einmal von den italienischen Behörden angeschrieben worden.
    Ein gültiges Abkommen gibt es meines Wissens mit Italien nicht. Ich würde vorsichtshalber trotzdem einmal beim ADAC nachfragen.
    Du musst dir nur über eines im Klaren sein, wenn du nicht zahlst, gehst du kein unerhebliches Risiko ein, wenn du erneut in bella Italia einreist. Bei einer blöden Verkehrskontrolle oder einem blöden Verkehrsunfall gehst du den Jungs dann ins Netz.
    Dann wirst du dieses Land wohl über Jahre hinweg meiden müssen.;)


    Gruß Jürgen

  • Dieses Inkassoschreiben war der erste Hinweis, das sie mich erwischt haben.

    ADAC werde ich mal probieren.

    Vieleicht schreibe ich auch erst mal zurück, daß ich mehr Infos / Beweismittel sehen möchte.

    Danke erstmal

    Zumo 590 und 276CX an Z900RS

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  • Mit Italien haben wir kein bilaterales Vollstreckungsübereinkommen in Verkehrssachen.

    Ausländische Inkasobüros sind grundsätzlich hochverdächtig, hatten wir vor ein paar Jahren mal massiert (Holland).

    Und zum Thema Antworten: erst informieren, d a n n antworten.

  • @naumer59

    Zitat

    Ich soll letzten Oktober dort zu schnell gefahren sein, wofür ein Italienisches Inkassobüro jetzt ca. 400€ von mir haben will.

    Wegen unzureichender Beweisführung Gegenrechnung über 800€ ausstellen.:cool:


    Im ernst, hatte ähnliches in Tschechien erlebt, wegen eines angeblichen Verstosses zu "Büße" gebeten worden, die melden sich nach 1,5 Jahren immer noch:eek::mad: Seitdem besuche ich Karel Gott nur noch per Flieger;)

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  • @naumer59
    Im ernst, hatte ähnliches in Tschechien erlebt, wegen eines angeblichen Verstosses zu "Büße" gebeten worden, die melden sich nach 1,5 Jahren immer noch:eek::mad: Seitdem besuche ich Karel Gott nur noch per Flieger;)



    vor unseren tschechischen Verbündeten brauchste keine Angst haben.

    Die Jungs haben letztes Jahr bei der schengenvorbereitenden EDV-Umstellung praktisch ihre ganzen Altbestände gekillt :p

    Die waren nämlich nur regional erfasst - und nu sind se ganz wech :rolleyes: