Einsatz von Radarwarnern

Garmin fenix 7X und epix Gen 2 im Test

Der Schwerpunkt dieses Tests und Vergleichs der Garmin Fenix 7X Solar und Garmin Epix Gen 2 liegt auf den Sensoren wie Höhenmesser, Positionsbestimmung und Herzfrequenz. Was unterscheidet die beiden GPS-Outdoor-Smartwatches? Und wie gut ist die Taschenlampe der Fenix 7X für den Outdoorbereich? Hier geht es zum Test der Outdoor-Smartwatches ...
  • Mod - 30.01.2023 - Beitrag aus bestehendem Thread heraus gelöst und hier ein neues Thema eröffnet



    ...

    Ich habe ca. 107.000 Benutzer-POIs, dav. ca. 100.000 Blitzer.

    ....

    Wenn du dich also beim Fahren an die Geschwindigkeitsangaben der Blechdeckel neben der Straße halten würdest, könntest du die hunderttausend Poi löschen und alles -sogar das auf der Strasse- wäre gut.

    -Abgesehen davon, daß von diesen Blitzer-Poi ja mindestens die Hälfte veraltet sind. Gut, dann fährst du da auch ein bischen langsamer, aber das könntest Du sonst auch ohne Pois tun.

    Gute Reise..Ali

  • Zumal das seit der Novellierung der StVO §23 in 2020 endgültig als gesetzwidrig festgelegt ist. Mit entsprechendem Sanktionspotenzial.

    Gruss, Hubert


    aktiv mit Drivesmart 61 LMT-D, Montana 700i, Etrex 32x, GPSMap 64s (und noch ein paar Relikte)

  • ohne die von mir erstellten *.mp3-Dateien

    Da ist der Platzfresser. Die 100000 europäischen Blitzer brauchen nur etwa 2,5 MB, deine 7000 anderen POIs auch einige MB, den Rest verballerst du für deine MP3-Kommentare.

    "The universal aptitude for inaptitude makes any human accomplishment an incredible miracle." (John Paul Stapp)

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  • @RainerSurfer - darauf würde ich mich nicht verlassen:



    Man beachte: Der angezeigte Inhalt gilt nicht(!) für dieses Gerät...


    Ich denke nachwievor, der Inhalt dieser 'Datenbanken' wird komplett in den Hauptspeicher geladen und von dort aus verarbeitet - ein 'laufender' Zugriff über das normale Dateisystem würde IMHO viel zu langsam sein...

    Ciao, Robert :)
    1130 Wien
    Aktuell: Garmin Zumo XT+BaseCamp/RouteConverter+Columbus V-990 Logger; Edge Explore am eMTB; Forerunner 255M; Index Smart Scale - History: Garmin eMap -> Garmin GPSMap 60C -> Garmin GPSMap 276C -> Garmin Zumo 59x

  • er Inhalt dieser 'Datenbanken' wird komplett in den Hauptspeicher geladen und von dort aus verarbeitet

    kann da nur von meiner Programmiererfahrung ausgehen - würde hier vermutlich nicht die gesamte Datei reinladen, sondern ausgehend vom aktuellen Standort, einen Umkreis einlesen und nur im Rahmen der Bewegung nachladen. Die gesamte Datei macht da eigentlich keinen Sinn, da weder erforderlich noch irgend einen Vorteil bietend.


    Und ich bin mir ziemlich sicher, dass die Entwickler von Garmin da mindestens ebenso logisch vorgehen.

    Gruss, Hubert


    aktiv mit Drivesmart 61 LMT-D, Montana 700i, Etrex 32x, GPSMap 64s (und noch ein paar Relikte)

  • Ich habe bei mir grade nachgesehen ...


    Meine POIs (~13200) sind in mehrere Dateien (17) aufgeteilt und belegen als GPI-Dateien grade mal 2,2MB


    Und alle meine NAVIs schlucken das ohne zu murren


    EDIT sagt:

    Würde ich alles in eine GPI-Datei reinpacken, dann wäre diese 2,3MB groß

    Zumo XT | Zumo 595 | DriveSmart 66 | DriveSmart 61 | Montana 680t | Oregon 450 | Fenix 6 PRO | WIN11 PRO | GE 7.20.1.0 | BC 4.7.5 | MS 6.16.3

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  • Zumal das seit der Novellierung der StVO §23 in 2020 endgültig als gesetzwidrig festgelegt ist. Mit entsprechendem Sanktionspotenzial.

    So pauschal bleibt die Aussage "falsch" - egal wie oft Du die wiederholst. Die StVO verbietet es für den "Fahrer" - so ist es korrekt. Wenn Dein Beifahrer / Sozia ein Navi in der Hand hat der davor warnt ist das tatsächlich in Deutschland zulässig.

    Garmin GPS 60 * Garmin GPS 64s * Garmin GPS 65s * Navigon 6130 * Navgear MX350 (Navigon) * Navgear MX350 (iGO) * Zumo 390 * Zumo 345 * Zumo XT

  • bleibt die Aussage "falsch"

    lies einfach mal den verlinkten Artikel oder auch andere zum Thema "Radarwarner Beifahrer" - für mich ist das schon recht deutlich.


    Nebenbei in der StVO steht nichts davon wem das Gerät gehört - die Rede ist hier nur vom "betriebsbereit mitführen", egal wer es in der Hand hält. Wie schon erwähnt der entsprechende Paragraph wurde novelliert.

    Gruss, Hubert


    aktiv mit Drivesmart 61 LMT-D, Montana 700i, Etrex 32x, GPSMap 64s (und noch ein paar Relikte)

  • für mich ist das schon recht deutlich.

    In dem verlinkten Artikel ist das die Interpretation eines Rechtsanwalts, Rechtssicherheit an der Stelle wird es erst geben, wenn dazu ein Gerichtsurteil vorliegt. Im Übrigen werden die Standorte nicht nur nach meiner Wahrnehmung vorwiegend nach kommerziellen Gesichtspunkten ausgewählt, die Einnahmen sind inzwischen feste Bestandteile der Haushaltsplanung in vielen Gemeinden.

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  • mag sein, dass das ein oder andere Tempolimit aus Sicht des Fahrzeuglenkers nicht erklärlich ist, andere Verkehrsteilnehmer, Anwohner oder auch die Gemeinde selbst zum Zweck der Lenkung von Verkehrsströmen sehen das eventuell anders.


    Von daher ist es für mich im Sinne des Gemeinwohls unverständlich, wenn Aufwand und Geld investiert wird, um Limits vorsätzlich ungestraft ignorieren zu können.

    Gruss, Hubert


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  • Nebenbei in der StVO steht nichts davon wem das Gerät gehört

    Korrekt, Eigentumsverhältnisse spielen dafür keine Rolle, Du sollest wenn Du das schon zitierst ganz zitieren.


    Zitat: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät,......

    Exakt so ist es.

    Garmin GPS 60 * Garmin GPS 64s * Garmin GPS 65s * Navigon 6130 * Navgear MX350 (Navigon) * Navgear MX350 (iGO) * Zumo 390 * Zumo 345 * Zumo XT

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  • Im übrigen empfehle ich die Lektüre des § 23 (1a bzw. 1c) der StVO

    ja, korrekt - im Abs. 1c ist die nach meinem Verständnis entscheidende Formulierung:


    "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen"


    Für mich bedeutet mitführen nicht nur die eigene Mitführung durch den Fahrzeugführer, sondern auch das Zulassen der Bereitstellung der Warnmeldungen von Mitfahrenden an den Fahrzeugführer.


    Hintergrund ist für mich der Kern, den der Gesetzgeber hier beabsichtigte - Ziel war es die Führung eines Fahrzeugs nicht durch Radarwarnungen zu beeinflussen, sondern durch drohende Sanktionen eine Bewußtseinsschärfung hin zu regelkonformen Fahren zu erreichen. Dies würde durch das Zulassen von "Beifahrer mit Warnfunktion" ausgehebelt.


    Klar ist das in der Praxis durch die Exekutive kaum nachweisbar, aber hier muss man sich als mündiger Bürger halt die Frage stellen, ob nur die Gesetze, die sanktioniert werden, auch wichtig sind? Alle anderen also ignoriert werden können?

    Auch wenn es jetzt ein extremer Vergleich ist, aber das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass zB die Krawalle und Angriffe gegen Polizei und Rettungsdienst in der Silvesternacht schon ok gehen, weil durch die Anonymität eh keiner gefasst wird.


    Und jetzt wirds philosophisch - für mich ist die zunehmende Haltung Einzelner, bestehende bewährte Regeln bewußt zu ignorieren, der Grund warum unser "Miteinander" langsam den Bach runter geht und in vielen Bereichen der "Schwanz mit dem Hund wedelt". Es findet da leider eine schleichende "Negativ-Erziehung" statt.

    Gruss, Hubert


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  • ja, korrekt - im Abs. 1c ist die nach meinem Verständnis entscheidende Formulierung:


    "Wer ein Fahrzeug führt,

    Da der Begriff des Fahrzeugführers im § 248 StGB definiert ist, müssen wir uns keine Gedanken darüber machen was dem Beifahrer erlaubt ist.


    Über die übrigen von dir genannten Punkte muss sich jeder einzelne seine persönlichen Gedanken machen.

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  • bevor das hier in Wortklauberei ausartet, steige ich lieber aus - für mich ist alles Wesentliche gesagt.

    Gruss, Hubert


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  • Fast richtig ...


    ;)

    Da es keine genaue legal Definition des "Fahrzeugführers" gibt geht das ein bisschen durch die Hintertür.. :)


    § 248b StGB und 316 StGB sind daher die einzigen Krücken die das zusammen mit einem BGH urteil definieren:


    Zitat aus dem BGH 'Urteil:


    Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; vgl. Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.). Danach ist Führer des Kraftfahrzeugs stets derjenige, der es im Straßenverkehr in Bewegung hält. Befindet sich das Fahrzeug, in dem sich das (potentielle) Tatopfer aufhält, nicht (mehr) in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer (noch) mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist (vgl. BGHSt 49, 8, 14).


    Beifahrer und sonstige Mitfahrer "führen" im Sinne der StVO kein Fahrzeug und dürfen deswegen technische Einrichtungen des Fahrzeuges wie z.B. Navigationsgeräte usw. benutzen und darüber auch mit dem Fahrzeugführer kommunizieren.

  • Und warum, in aller Welt, baust Du mit einem BGH-Urteil ein Konstrukt, damit Du Recht hast? :/

    Wenn nun Jemand ein Anrecht drauf hat, sich die Welt zurechtzurücken, dann guck mal hier nach Gotland.


    Hubi hab doch schon einen §§ aufgeführt, der eindeutig enthält, dass auch das mitführen von Warn-Geräten nicht statthaft ist.

    Was ist daran also nicht zu verstehen?!

    Zumo XT | Zumo 595 | DriveSmart 66 | DriveSmart 61 | Montana 680t | Oregon 450 | Fenix 6 PRO | WIN11 PRO | GE 7.20.1.0 | BC 4.7.5 | MS 6.16.3

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